CCS Art. 322 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 322 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 322 II. Part obligatorica (1)

1 Tras ina disposiziun per causa da mort po la part obligatorica da l’uffant er vegnir exclusa da l’administraziun tras ils geniturs.

2 Sch’il testader surdat l’administraziun ad ina terza persuna, po l’autoritad per la protecziun d’uffants obligar quella da preschentar periodicamain in rendaquint ed in rapport.

(1) Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zer. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 322 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190010Antrag auf Zustimmung zum Vergleich vom 5. Dezember 2016 und der dazugehörigen Parteierklärung vom 3. Februar 2017KESB-; Entscheid; Verfahren; KESB-act; Bezirk; Beistand; Kindes; Bezirks; Dielsdorf; BR-act; Vergleich; Bezirksrat; Verfahren; Verwaltung; Recht; Person; Beschwerdegegner; Stellung; Interesse; Stellungnahme; Beschwerdelegitimation; Lassvermögen; Parteien; Gericht; Interessen; Beschwerdeverfahren; Urteil; Parteierklärung; Antrag
ZHRB150002Auszahlung des Vermächtnisses, Ungültigkeitsklage (unentgeltliche Rechtspflege/Kostenvorschuss)Recht; Vorinstanz; Rechtspflege; Gesuch; Testament; Beklagten; Frist; Verfügung; Erblasser; Verfahren; Bühler; Prozessführung; Schulden; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Aussichtslosigkeit; I-Bühler; Gericht; Staehelin; Rechtsanwalt; Rechtsbeistand; Gesuchs; Testaments; Vermögens; Mittellosigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 249"Arbeit auf Abruf" (Art. 319 und 320 Abs. 2 OR; Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe). Zulässigkeit von Formen kapazitätsorientierter Arbeitsleistung (E. 2). Entschädigung von Bereitschaftsdienst, der ausserhalb des Betriebs geleistet wird (E. 3). Arbeit; Bereitschaftsdienst; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Entschädigung; Arbeitszeit; Landesmantelvertrag; REHBINDER; Betrieb; STAEHELIN; STAEHELIN/VISCHER; Beschäftigung; Rufbereitschaft; Urteil; Arbeit; Abruf; Vorinstanz; Teilzeitarbeit; Beschäftigungsform; Kommentar; Einsatz; Vereinbarung; Berufung; Bauhauptgewerbe; Formen
116 II 700Art. 339 Abs. 2, Art. 347a, Art. 350a Abs. 1 OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Vereinbarung über Provisionsansprüche des Handelsreisenden, rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Fehlen der Schriftform; Fälligkeit der Provisionsforderungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Die Berufung des Arbeitgebers auf den Formmangel einer bloss mündlich geschlossenen Vereinbarung über Provisionen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn daraus ein Anspruch des Handelsreisenden auf Vertragserfüllung entsteht (E. 3). 2. Da Art. 350a Abs. 1 OR nicht die Fälligkeit, sondern den Umfang der Provisionsguthaben regelt, ist es zulässig, die Fälligkeit der in Art. 339 Abs. 2 OR umschriebenen Forderungen durch schriftliche Abrede über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben (E. 4). Vertrag; Provision; Beendigung; Fälligkeit; Arbeitsverhältnis; Handelsreisende; Handelsreisenden; Arbeitsverhältnisses; Formmangel; Berufung; Auslegung; Vereinbarung; Recht; Vorschrift; Vertrages; Urteil; Provisionsforderungen; Klägers; Regel; Verhältnis; Arbeitsvertrag; Provisionsguthaben; Zeitpunkt; Parteien; Kantonsgericht; Wortlaut; Geschäfte