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Obligationenrecht (OR)

Art. 322 OR vom 2024

Art. 322 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 322 Art und Höhe im Allgemeinen

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.

2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 322 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220024Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Beklagten; Parteien; Zahlung; Lohnabrechnung; Vorinstanz; Lohnabrechnungen; Recht; Klägers; Vertrag; Verfahren; Spesen; Lohnausweis; Zahlungen; Entscheid; E-Mail; Betrag; Klage; Konsens; Wille; Director; Sachverhalt
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beklagte; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Entschädigung; Arbeitsvertrag; Klage; Arbeitsverhältnis; Planbonus; Option; Beweis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2012.00045Die Beschwerdegegnerin entschädigte die Beschwerdeführerin für Abendsitzungen und Wahlbüroeinsätze nur mit einem Sitzungsgeld bzw. einer Wahlbüroentschädigung.Entschädigung; Arbeit; Stunden; Gemeinde; Halbjahr; Sitzung; Entschädigungs; Minuten; Arbeitszeit; Abend; Wahlbüro; Recht; Sitzungsgeld; Rekurs; Entschädigungspraxis; Gemeindeschreiber; Personal; Verfahren; Anspruch; Überstunden; Wochenende; Angestellte; Gemeindeschreibers; Wochenendeinsätze; Entschädigungsverordnung
SGAVI 2016/51Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG. Insolvenzentschädigung. Dauer des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bzw. Freistellung des Arbeitnehmers. Abgrenzung des Anspruchs zwischen Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung. Eine Qualifizierung der Zulagen kann offen bleiben, da ein Anspruch darauf auf Grund ihrer Regelmässigkeit zu bejahen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2017, AVI 2016/51). Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Insolvenzentschädigung; Monatslohn; Anspruch; Arbeitsverhältnis; Zahlung; Arbeitslosenkasse; Höhe; Gratifikation; Betrag; Sinne; Kündigung; Verfügung; Beschwerdeführers; Person; Arbeitsverhältnisses; Bonus; Parteien; Einsprache; Zeile; Arbeitgebers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 452 (4A_442/2017)Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage und Klagenhäufung. Zusammenfassung der bisherigen Bundesgerichtspraxis zur Frage, ob in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft werden. In Änderung der Rechtsprechung muss in der Klage nicht präzisiert werden, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Erforderlich ist lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung (E. 2). Klage; Recht; Klage; Lebenssachverhalt; Teilklage; Ansprüche; Rechtsprechung; Schaden; Bundesgericht; Streitgegenstand; Streitgegenstände; Klagen; Klagenhäufung; Lebenssachverhalte; Schadens; Urteil; Gericht; Sinne; Zivilprozess; Reihenfolge; Entscheid; Schweiz; Rechtsbegehren; Vorinstanz; Forderung; Sachverhalt; Verwaltungsrat; ändig
142 III 456 (4A_557/2015)Art. 322 und 322d OR; Bonus (Bank), sehr hohes Einkommen; tatsächliches Entgelt des Arbeitnehmers. Bei der Bestimmung des "sehr hohen Einkommens" ist auf das tatsächliche Entgelt des Arbeitnehmers abzustellen, das für das Einkommen repräsentativ ist, das er regelmässig erzielt hat. Im Allgemeinen wird das während des Jahres erzielte Einkommen massgebend sein, ausnahmsweise das während der streitigen Zeitperiode (hier 17 Monate) erlangte (E. 3). Employé; Employée; ération; émunération; ériode; être; Année; Tribunal; éré; édian; Einkommen; étaient; énérés; étant; érêts; édéral; été; Lemployée; Genève; Ensemble; érieur; Tableau; Extrait; Arrêt; Banque; Entgelt; Arbeitnehmers; -après:

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5358/2016AufsichtsmittelArbeit; Sozialplan; Arbeitgeber; Stiftung; Vorsorge; Massnahme; Leistung; Wohlfahrtsfonds; Kündigung; Kündigungsfrist; Verlängerung; Bundes; Leistungen; Arbeitnehmende; Arbeitnehmenden; Fonds; Vorinstanz; Arbeitgeberunternehmen; Recht; Entscheid; Sozialplans; Arbeitslosigkeit; Stiftungsrat; Zweck; Verfügung; Ermessen; Aufsicht; Beschwerdekommission; ühre
BVGE 2017 V/2AufsichtsmittelArbeit; Arbeitgeber; Sozialplan; Massnahme; Stiftung; Wohlfahrtsfonds; Leistung; Vorsorge; Leistungen; Kündigung; Arbeitgeberunternehmen; Kündigungsfrist; Verlängerung; Arbeitnehmende; Beschwerdekommission; Arbeitnehmenden; Sozialplans; Vorinstanz; Arbeitgeberin; Arbeitnehmer; Bundes; Fonds; Verpflichtung; Arbeitgebers; Entscheid; Urteil; Stiftungsurkunde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Rehbinder, StöckliBerner Kommentar2021
Rehbinder, StöckliBerner Kommentar2021