Art. 322 OR vom 2024
Art. 322 Art und Höhe im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2012.00045 | Die Beschwerdegegnerin entschädigte die Beschwerdeführerin für Abendsitzungen und Wahlbüroeinsätze nur mit einem Sitzungsgeld bzw. einer Wahlbüroentschädigung. | Entschädigung; Arbeit; Stunden; Gemeinde; Halbjahr; Sitzung; Entschädigungs; Minuten; Arbeitszeit; Abend; Wahlbüro; Recht; Sitzungsgeld; Rekurs; Entschädigungspraxis; Gemeindeschreiber; Personal; Verfahren; Anspruch; Überstunden; Wochenende; Angestellte; Gemeindeschreibers; Wochenendeinsätze; Entschädigungsverordnung |
SG | AVI 2016/51 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG. Insolvenzentschädigung. Dauer des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bzw. Freistellung des Arbeitnehmers. Abgrenzung des Anspruchs zwischen Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung. Eine Qualifizierung der Zulagen kann offen bleiben, da ein Anspruch darauf auf Grund ihrer Regelmässigkeit zu bejahen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2017, AVI 2016/51). | Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Insolvenzentschädigung; Monatslohn; Anspruch; Arbeitsverhältnis; Zahlung; Arbeitslosenkasse; Höhe; Gratifikation; Betrag; Sinne; Kündigung; Verfügung; Beschwerdeführers; Person; Arbeitsverhältnisses; Bonus; Parteien; Einsprache; Zeile; Arbeitgebers |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 452 (4A_442/2017) | Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage und Klagenhäufung. Zusammenfassung der bisherigen Bundesgerichtspraxis zur Frage, ob in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft werden. In Änderung der Rechtsprechung muss in der Klage nicht präzisiert werden, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Erforderlich ist lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung (E. 2). | Klage; Recht; Klage; Lebenssachverhalt; Teilklage; Ansprüche; Rechtsprechung; Schaden; Bundesgericht; Streitgegenstand; Streitgegenstände; Klagen; Klagenhäufung; Lebenssachverhalte; Schadens; Urteil; Gericht; Sinne; Zivilprozess; Reihenfolge; Entscheid; Schweiz; Rechtsbegehren; Vorinstanz; Forderung; Sachverhalt; Verwaltungsrat; ändig |
142 III 456 (4A_557/2015) | Art. 322 und 322d OR; Bonus (Bank), sehr hohes Einkommen; tatsächliches Entgelt des Arbeitnehmers. Bei der Bestimmung des "sehr hohen Einkommens" ist auf das tatsächliche Entgelt des Arbeitnehmers abzustellen, das für das Einkommen repräsentativ ist, das er regelmässig erzielt hat. Im Allgemeinen wird das während des Jahres erzielte Einkommen massgebend sein, ausnahmsweise das während der streitigen Zeitperiode (hier 17 Monate) erlangte (E. 3). | Employé; Employée; ération; émunération; ériode; être; Année; Tribunal; éré; édian; Einkommen; étaient; énérés; étant; érêts; édéral; été; Lemployée; Genève; Ensemble; érieur; Tableau; Extrait; Arrêt; Banque; Entgelt; Arbeitnehmers; -après: |