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Obligationenrecht (OR)

Art. 321 OR vom 2024

Art. 321 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 321 Pflichten des Arbeitnehmers I. Persönliche
Arbeitspflicht

Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 321 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220013Arbeitsrechtliche ForderungBeklagte; Beklagten; Arbeit; Vorinstanz; Konkurrenz; Kündigung; Konventionalstrafe; Berufung; Recht; Konkurrenzverbot; Verfahren; Schaden; Kunde; Geschäft; Kunden; Arbeitnehmer; Verfahrens; Herabsetzung; Parteien; Urteil; Manager; Arbeitsverhältnis; Gericht; ätig
SZZK1 2017 46Forderung (2. Rechtsgang)Arbeit; Berufung; Urteil; Beklagten; Parteien; Kantonsgericht; Einsatz; Höfe; Abruf; Bezirks; Arbeitnehmer; Kantonsgerichts; Bezirksgericht; Klägers; Berufungsverfahren; Arbeitgeber; Klage; Einzelrichter; Vertrag; Vorinstanz; Vischer/Müller; Entschädigung; Dispositiv; Einzelrichters; Vi-act; Vereinbarung; Betreibung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2014/3Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (missbräuchliche Kündigung), Art. 21 Abs. 1 und 2 lit. c und d PersG, Art. 25 Abs. 3 PersG in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 lit. b und Art. 328 OR, Art. 10 EMRK, Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 2 ZGB. Die Berufung des Klägers auf die Meinungsäusserungsfreiheit vermag seine Treuepflichtverletzungen gegenüber dem Beklagten nicht zu rechtfertigen, zumal ihn als leitenden Angestellten eine erhöhte Treuepflicht traf. Soweit die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung gegenüber dem Kantonsrat und der Öffentlichkeit überhaupt einer Berichtigung bedurfte, hätte der Kläger eine solche auf dem internen Dienstweg veranlassen können (E. 3.3 f.). Die Art und Weise, wie der Beklagte sein Kündigungsrecht ausübte, war nicht missbräuchlich. Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, er hätte den Eindruck erweckt, dass sich der Kläger schwerwiegender Vergehen schuldig gemacht habe (E. 3.5), (Verwaltungsgericht, K Kündigung; Rektor; Arbeit; Vorkurs; PersG; Kommission; Kanton; Weiterbildung; Klägers; Erwachsene; Berufs; Recht; Klage; Gallen; Berufsbildung; Abteilung; Arbeitsverhältnis; Lehrgang; Galler; Tagblatt; Öffentlichkeit; Verwaltung; Weisung; Interesse; Kantons; Beklagten; Bereich; öffentlich
BSZB.2018.37 (AG.2019.338)Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer 4A_285/2019 vom 18. November 2019)Berufung; Arbeit; Berufungskläger; Klage; Beweis; Zivilgericht; Berufungsbeklagte; Arbeitszeit; Über; Pause; Recht; Stunden; Fahrer; Berufungsklägers; Zeuge; Touren; Entscheid; Zivilgerichts; Arbeitnehmer; Überstunden; PostLogistics; Pausen; Zeugen; Replik
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 139 (9C_669/2019) Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). ändig; Beistand; Beistands; Arbeit; Erwachsenenschutz; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; MAUCHLE; Aufgabe; Hinweisen; Aufgaben; Behörde; Vormunds; Bundesgericht; Qualifikation; Beistände; Fachbeistand; Entschädigung; Fachbeiständin; Bezirk; Beiständin; Abhängigkeit
145 IV 114 (6B_1314/2016)Art. 1 und Art. 47 (in den ab 1. Juli 2004 und ab 1. Januar 2009 geltenden Fassungen) BankG; Unterstellung unter das Bankkundengeheimnis durch eine Tätigkeit für ein ausländisches Bankinstitut, welches einen Teil von Vermögensverwaltungsdienstleistungen einer schweizerischen Bank erbringt? Anwendbare Fassungen von Art. 47 BankG (E. 3.1). Zum Anwendungsbereich des BankG (E. 3.2). Persönlicher Geltungsbereich von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG (E. 3.3): Verhältnis des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs (E. 3.3.2). Prüfung der Eigenschaft eines "Angestellten" (E. 3.3.3) oder "Beauftragten" (E. 3.3.4) im Sinne dieser Strafbestimmung. Da im konkreten Fall weder das eine noch das andere zutrifft, entfällt eine Prüfung des räumlichen Geltungsbereichs (E. 3.4). Für einen Schuldspruch wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) bleibt kein Raum (E. 4). BankG; Julius; Beschwerdegegner; Daten; Recht; Verletzung; Bankkunden; Geschäft; WikiLeaks; Vorinstanz; Kunde; Kunden; Geltung; Geltungsbereich; Angestellte; Schweiz; Bankgeheimnis; Recht; Arbeit; Urteil; Banken; Anklage; E-Mail; Sinne; Kaimaninseln; Leistung; Person; Eigenschaft; Trust

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3584/2020BundespersonalBundes; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Richter; Kostengutsprache; Verfügung; Recht; Vorwurf; Verfahren; Bundesgerichts; Vorinstanz; Amtsgeheimnis; Quot;; Amtsgeheimnisverletzung; Verfahren; Aufsicht; Aufsichtsbericht; Medien; Bundesgerichtspräsident; Gesuch; Bundesgerichtspräsidenten; Bundesstrafgerichts; Richterin; Zusammenhang; Fürsorge; Bundesverwaltung; Fürsorgepflicht; Äusserungen; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid
A-6750/2018Staatshaftung (Bund)Arbeit; Gesundheit; Urteil; Bundes; Massnahme; Vorinstanz; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Fürsorge; Fürsorgepflicht; Massnahmen; Bundesverwaltung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Belastung; Verfügung; Entscheid; Schutz; Abklärung; Schaden; Sachverhalt; Urteils; Arbeitsorganisation

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.36Beschuldigte; Apos;; Beschuldigten; Geschäft; Anklage; Richt; Geschäfts; Präsentation; Informationen; Aktie; Insider; Projekt; Über; Warrant; Bundes; Warrants; Effekte; Effekten; Person; Anklageziffer; Sitzung; Handel; -Aktie; Geheim; Filter; Transaktion; Übernahme
SK.2020.59Bundes; Beschuldigte; Insider; Urteil; Apos;; Tatsache; Recht; Insiderinformation; Bundesstrafgericht; Beschuldigten; Kammer; FinfraG; Gericht; Bundesstrafgerichts; Bundesanwaltschaft; Ausnützen; Insiderinformationen; Berufung; Zeitpunkt; E-Mail; Verfahren; Verfahrens; Einzelrichter; Effekten; Schweiz; Tatsachen; Google; Store

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Spühler, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2021
Sutter-Somm, Spühler, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2021