Art. 320 StGB vom 2024
Art. 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses (1)
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar.2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 232], [750]; [BBl 2017 2953]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 65 (6B_851/2015) | Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Amtsgeheimnisverletzung. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung ergibt sich aus der besonderen Stellung des Behördenmitgliedes bzw. des Beamten. Es bedarf hierfür keiner besonderen ausserstrafrechtlichen Grundlage in dem für die Ausübung des Amtes massgebenden Gesetz (E. 5.2). | Universität; Geheim; Recht; Geheimhaltung; Behörde; Amtsgeheimnis; Beamte; Urteil; Stellung; Geheimnis; Behördenmitglied; Kantons; Beamten; Dissertationen; Universitätsrat; Mitglied; Experten; Verletzung; Universitätsrates; Bericht; Staatsanwaltschaft; Amtsgeheimnisses; Region; Bern-Mittelland; Interesse; Tatsache; Kommentar; Sachen; Amtsgeheimnisverletzung; Ausübung |
138 I 331 (8C_949/2011) | Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und 2 BV; Art. 8 EMRK; abstrakte Normenkontrolle; Sozialhilferecht. Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des kantonalbernischen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) betreffend Entfallen des Sozialhilfegeheimnisses bei Ermächtigung der betroffenen Person oder der vorgesetzten Stelle zur Auskunftserteilung und bei Anzeige einer Straftat (Art. 8 Abs. 2 lit. a-c SHG), betreffend Einholen einer Vollmacht von den betroffenen Personen (Art. 8b Abs. 3 SHG) sowie betreffend Auskunftspflichten privater Dritter (Art. 8c Abs. 1 lit. c-e SHG) sind verfassungs- und konventionskonform (E. 5-8). | Sozialhilfe; Daten; Person; Personen; Arbeit; Vollmacht; Informationen; Bundes; Kanton; Behörde; Auskunft; Datenschutz; Grundrecht; Kantons; Gesetzes; Familie; Behörden; Gesuch; Schutz; Gesuchs; Urteil; Regel; Auskünfte; Interesse; Anzeige; Absatz; Arbeitgeber |