Art. 32 Entfernung hängiger Strafverfahren
1 Daten über hängige Strafverfahren (Art. 24) werden aus VOSTRA entfernt, sobald das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wird.
2 Wird das Strafverfahren sistiert, so bleibt die Eintragung bis zur Einstellung in VOSTRA verzeichnet.
3 Urteilende Behörden, die einen Endentscheid nach Absatz 1 fällen, stellen sicher, dass die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens aus VOSTRA entfernt wird.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230308 | Fahrlässige Körperverletzung | Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägers; Aussage; Aussagen; Kollision; Unfall; Fahrbahn; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Vorinstanz; Gericht; Expertise; Verfahren; Entschädigung; Fahrrad; Verfahren; Sachverhalt; Einvernahme; Fahrzeuge; Zivilklage; Berufungsverfahren; Verfahrens; Erwägungen; Person; öglich |
ZH | SB230259 | geringfügige Sachbeschädigung | Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Täter; Vorinstanz; Aussage; Urteil; Verteidigung; Gericht; Privatklägerschaft; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahren; Zeuge; Person; Restaurant; Sachbeschädigung; Verfahrens; Punkt; Anklage; Darstellung; -Sihl; Blumentöpfe; Täters; Zürich-Sihl; Abteilung; Forderung; Schuld |