Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort
1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2 Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3 Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB140387 | Üble Nachrede | Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Klage; Anklage; Vorinstanz; Berufung; Privatklägers; Person; Verfahren; Recht; Äusserung; Zuständigkeit; Personen; Zuhälter; Urteil; Aussage; Anklageschrift; Sinne; Gericht; Verfahren; Recht; Journalisten |
VD | Entscheid/2022/1035 | énal; Suisse; ésion; énale; ésions; Ministère; ésultat; Infraction; édure; élit; Portugal; él étence; étant; éléments; égligence; éhicule; Accident; étranger; Chambre; éalisé; Intégrité; Auteur; édéral |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 172 (6B_572/2019) | Regeste Art. 78 ff. BGG ; Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung); Art. 20 f. N-SIS-Verordnung; Art. 391 Abs. 2 StPO ; Ausschreibung der Landesverweisung im SIS: Voraussetzungen, Zuständigkeit, Verfahren, Verschlechterungsverbot, rechtliches Gehör. Gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben (E. 1.3). | Landes; Landesverweisung; Ausschreibung; Verordnung; Gericht; Bundes; SIS-II-Verordnung; Schengen; Recht; Berufung; N-SIS; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Urteil; Informationssystem; Gericht; Schengener; Einreise; Bundesgericht; Schweiz; Drittstaatsangehörige; N-SIS-Verordnung; Erläuterungen; Sachen; Zuständigkeit; Drittstaatsangehörigen; Voraussetzung |
144 IV 97 | Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). | Person; Verfahren; Auskunftsperson; Zeuge; Zeugin; Verfahrens; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Recht; Urteil; Prozess; Verurteilung; Bundesgericht; Personen; Zeugen; Hinweis; Zusammenhang; Aussagen; Entscheid; Auslegung; Gesetzgeber; Freispruch |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-5969/2016 | Einreiseverbot | Einreise; Einreiseverbot; Sinne; BVGer; Erwerbstätigkeit; Beweis; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Urteil; Person; Schweiz; Sicherheit; Behörde; Verfügung; Ausländer; Bewilligung; Akten; Sachverhalt; Aufenthalt; Befehl; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Über; Fernhaltemassnahme; Verfahren |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2022.180, RR.2022.181 | Verfahren; Bundes; Verteidigung; Beschuldigte; Verfahren; Entschädigung; Berufung; Stunden; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Rechtsanwalt; Aufwendungen; Jeker; Staat; Gericht; Konrad; Kammer; Apos;; Verteidiger; Stundenansatz; VStrR; Aufwand; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Honorar; Berufungsverfahren; Person; Bundesgericht | |
RR.2022.240, RP.2023.5 | Bundes; Einsprache; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Kammer; Bundesstrafgerichts; Einzelrichterin; Bundesanwaltschaft; Rückzug; Befehls; Gericht; Verfügung; Frist; Gültigkeit; Parteien; Stellungnahme; Tribunal; Rechtsanwältin; Simona; Künzli; Entscheid; Urteil; énal; Gerichtsschreiber; Fälschung; Ausweisen |