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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 32 SVG vom 2024

Art. 32 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 32 Geschwindigkeit

1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.

2 Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. (1)

3 Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. (2)

4(3)

5(4)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1975 1257, 1976 2810 Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
(3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
(4) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 (AS 1975 1257, 1976 2810 Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 32 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230291vorsätzliche Tötung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Recht; Rastplatz; Sattelzug; Fahrzeug; Verteidigung; Lebens; Sinne; Verletzung; Vorinstanz; Über; Freiheit; Berufung; Freiheitsstrafe; Verkehr; Täter; Risiko; Unfall; Privat; Urteil; Privatkläger
ZHSB220255Menschenhandel etc.Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Schweiz; Recht; Verteidigung; Vorinstanz; Menschenhandel; Gericht; Ungarn; Prostitution; Sinne; Staatsanwalt; Genugtuung; Menschenhandels; Staatsanwaltschaft; Schaden; Landes; Vertretung; Verfahren; Verfahren; Urteil; Geldstrafe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2016.00339Verkehrsanordnung: Neue Tempo-30-StreckenStrasse; Strassen; Lärm; Gutachten; Tempo; Verkehr; Verkehrs; Stadt; Massnahme; Höchstgeschwindigkeit; Massnahmen; Tempo-; Anordnung; Mitglieder; Strecken; Lärmsanierung; Umwelt; Strassenabschnitt; Verwaltungsgericht; Sanierung; Temporeduktion; -Zonen; Strassenabschnitte; Stadtrat; Interesse; Geschwindigkeit; ältnismässig
SOVWBES.2023.298-Tempo; Lärm; Verkehr; Strasse; Verkehrs; Strassen; Belag; Temporeduktion; Lärms; Beläge; Kirchrain; Belags; Geschwindigkeit; Bachstrasse; Massnahme; Hägendorf; Bundes; Allerheiligenstrasse; Belägen; Lärmsanierung; Massnahmen; Höchstgeschwindigkeit; Einbau; Gemeinde; Immissionsgrenzwert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 IV 105 (6B_592/2010)Art. 54 StGB; Umfang der Strafbefreiung, wenn der Täter mehrere Delikte verübt hat. Fall eines Autofahrers, der mangels angepasster Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse fahrlässig den Tod seines besten Freundes verursachte und auf der Unfallfahrt weitere Delikte verübte. Gelangt Art. 54 StGB zur Anwendung, ist allein die Tathandlung massgebend, die unmittelbar zur Beeinträchtigung des Täters führt. Die Umstände, dass dieser unter dem Einfluss von Marihuana, ohne Tragen des Sicherheitsgurtes und mit Reifen ohne genügende Profiltiefe fuhr, haben keinen offensichtlich direkten Zusammenhang zur fahrlässigen Tötung und zur schweren Betroffenheit. Diese Delikte fallen nicht unter Art. 54 StGB (E. 2.3.4). Beschwerdegegner; Täter; Tötung; Fahrzeug; Unfall; Delikt; Vorinstanz; Befreiung; Betroffenheit; Turbenthal; Recht; Urteil; Delikte; Zusammenhang; Zustand; Gibswil; Sinne; Sicherheitsgurt; Marihuana; Fahrzeugs; Verletzung; Bestrafung; Sicherheitsgurte
136 II 539 (1C_17/2010)Tempo-30-Zonen auf Durchgangsstrassen; Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 2a und 108 SSV sowie Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen. Der Touring Club Schweiz (Sektion Bern, Landesteil Bern-Mittelland) ist zur Anfechtung einer Tempo-30-Zone auf einer Durchgangsstrasse legitimiert ("egoistische Verbandsbeschwerde"; E. 1.1). Die Errichtung von Tempo-30-Zonen ist auch auf verkehrsorientierten Durchgangsstrassen ausnahmsweise zulässig, wenn aufgrund eines Gutachtens nachgewiesen ist, dass durch diese Massnahme auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (E. 2.2 und 3.4). Die Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, in Tempo-30-Zonen eine vom Rechtsvortritt abweichende Vortrittsregelung zu treffen, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert (E. 2.4). Das erstellte Gutachten und das Betriebskonzept legen schlüssig dar, weshalb die Einführung einer Tempo-30-Zone mit Wechselsignalisation (Tempo 30 von 06.30 Uhr bis 19.00 Uhr, Tempo 50 in der übrigen Zeit) als nötig, zweck- und verhältnismässig einzustufen ist (E. 3.4). Tempo; Tempo-; -Zone; Verkehr; Verkehrs; Strasse; Strassen; -Zonen; Verordnung; Gutachten; Münsingen; Urteil; Durchgangsstrasse; Kantons; Durchgangsstrassen; Massnahme; Hauptstrassen; Höchstgeschwindigkeit; Begegnungszonen; Beschwerde; Betriebskonzept; Strassenplan; Mitglieder; Massnahmen; Kantonsstrasse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5149/2020Nationalstrassenürde; Verkehr; Massnahme; Verkehrs; Umwelt; Lärm; Projekt; Strasse; Strassen; Geschwindigkeit; Nationalstrasse; Ausführungsprojekt; Gutachten; Reisezeit; Lärms; Massnahmen; Recht; ASTRA; Nationalstrassen; Höchstgeschwindigkeit; Vorinstanz; Bereich; Fahrstreifen; Brüttisellen; Tempo; Urteil
A-5105/2020NationalstrassenLärm; Verkehr; Massnahme; Verkehrs; Massnahmen; Geschwindigkeit; Anlage; Nationalstrasse; Strasse; Projekt; Kapazität; Strassen; Lärms; Brüttisellen; Vorinstanz; Nationalstrassen; Gutachten; Verzw; Wallisellen; Ausführungsprojekt; ASTRA; Lärmschutz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2018.30Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)Beschuldigte; Hydrant; Hydranten; Apos;; Spreng; Beschuldigten; Anklage; Anklageziffer; Bundes; Verkehr; Schaden; Vorfall; Verkehrs; Täter; Person; Wasser; Gefährdung; Urteil; Sprengstoff; Sprengkapsel; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
RothBasler Kommentar SVG2014
Giger Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz2014