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Obligationenrecht (OR)

Art. 32 OR vom 2024

Art. 32 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 32 Im
Allgemeinen a. Wirkung der Vertretung

1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.

2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.

3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 32 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220147ForderungVersicherung; Klägerin; Klägerinnen; Recht; Deckung; Hygiene; Epidemie; Hygieneversicherung; Parteien; Vertrag; Beklagten; Bedingung; Bedingungen; Vertrags; Police; Urteil; Streit; Versicherungsvertrag; Betrieb; Massnahme; Klage; Massnahmen; Lebensmittel; Klausel; Wortlaut; Anspruch; Gebrauch; Unterbrechungsschaden; E-Mail
ZHLB220020Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 21. März 2016Recht; Beschluss; Berufung; Vorinstanz; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Anfechtung; Verwalter; Nichtigkeit; Gehör; Versammlung; Urteil; Klägern; Parteien; Entscheid; Vollmacht; Verfahrens; Verwaltung; Beschlüsse; Vertretene; Traktanden; Gehörs; Beschlusses; Rechtsgeschäft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2002.00282Auf das Vertretungsverhältnis ist beim Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids grundsätzlich hinzuweisen. Das Vertrauen, des Beschwerdeführers in die behördliche Auskunft ist hier jedoch zu schützen, weshalb in casu auf diese Voraussetzung zu verzichten ist.Zustellung; Entscheid; Entscheids; Vertretung; Auskunft; Vater; Begehren; Vertretungsverhältnis; Beschwerdeführers; Bausekretariat; Vertrauen; Bauvorhabens; Mitarbeiterin; Zustellungsgesuch; ­gen; Ver­tretung; Vertreter; Gesuch; Recht; Vertrauens; Gemeinderat; Rekurs; Beschluss; Begründung; Ver­tretungsverhältnis; Kammer; Baubehörde
SOZKBER.2020.74-Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Apos; Ehemann; Berufungsbeklagten; Zahlung; Konto; Zeuge; Liegenschaft; Recht; Vorinstanz; Leasing; Arbeitgeber; Liegenschaftskonto; Vereinbarung; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Parteien; Zeugen; Rechtsanwalt; Konto; Lohnzahlung; Familie; Ehemannes; «Liegenschaftskonto»; Aussage; Urteil; Arbeitnehmerin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 26 (9C_711/2022)
Regeste
Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).
Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung
150 III 22 (4A_53/2023)
Regeste
Art. 324 und 91 OR ; Annahmeverzug des Arbeitgebers; ungerechtfertigte Verweigerung der gehörig angebotenen Leistung; Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Arbeitsverhinderung als Folge von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus fällt nicht in die Risikosphäre des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 Abs. 1 OR (Betriebsrisiko); Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus stellen objektive Gründe dar, welche im Sinne von Art. 91 OR die Nichtannahme der gehörig angebotenen Leistung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht erbringen konnte (E. 4 und 5).
Arbeit; Arbeitgeber; Betrieb; Arbeitnehmer; Corona; Bekämpfung; Coronavirus; Risiko; Annahme; Betriebsrisiko; Recht; Bundes; Betriebsschliessung; Gläubiger; Massnahmen; Arbeitgebers; Leistung; Leistung; Urteil; PIETRUSZAK; Pandemie; Betriebsschliessungen; Risikosphäre; Epidemie; Verzug; Betriebe; Epidemien; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-263/2023Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Vorinstanz; Vorgesetzte; Kündigung; Bundes; Person; Vertrauen; Vorgesetzten; Entschädigung; Bundesverwaltung; Recht; Urteil; Vertrauens; Konflikt; Gespräch; Personal; Arbeitgeber; Arbeitsunfähigkeit; Massnahme; Nebenbeschäftigung; Wiedereingliederung
A-477/2021Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Vorinstanz; Reintegration; Kündigung; Lohnfortzahlung; Verfügung; Ziffer; Arbeitsverhältnis; Bundesverwaltungsgericht; Verhalten; Anspruch; Person; Recht; Fürsorge; Fürsorgepflicht; Arbeitgeber; E-Mail; Wiedereingliederung; Reintegrationsprozess; Gründen; Entscheid; Beweis; Arbeitsverhältnisse; Arbeitsverhältnisses

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2017.35Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO)
Rückweisung BGer
Bundes; Verfahren; Apos;; Gericht; Urteil; Verfahren; Vorstand; Kammer; Entschädigung; Genugtuung; Urteil; Vorstands; Bundesgericht; Recht; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Verein; Mitglied; Person; Bundesstrafgerichts; Schaden; Rückweisung; Beschwerdekammer; Privatklägerin; Eingabe; Parteie; Parteien; Bundesanwaltschaft; Zeuge; Beweis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016
Künzler, ZächBerner 2014