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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 319 StPO vom 2024

Art. 319 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 319 1. Abschnitt: Einstellung des Verfahrens Gründe

1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:

  • a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
  • b. kein Straftatbestand erfüllt ist;
  • c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
  • d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
  • e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
  • 2 Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:

  • a. das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
  • b. das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 319 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE230164NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer
    ZHUE210382EinstellungKunden; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Vermögens; Sinne; Beschwerdegegners; Recht; Verletzung; Arbeitsverhältnis; Hinweis; Widerruf; Anzeige; Verfahren; Verhalten; Vermögensverwaltung; Verfahren; Hinweise; Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Entschädigung; Einstellung; Bezug; Widerrufsschreiben; Entscheid; Untersuchung; Kundenstamm
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOBKBES.2023.100-Staatsanwaltschaft; Person; Verfahren; Einstellung; Betreuung; Betreuungspersonen; Verfahrens; Polizei; Suizid; Wohnheim; Massnahme; Einstellungsverfügung; Obergericht; Mutter; Täter; Beschwerdekammer; Entscheid; Sachverhalt; Massnahmen; Medien; Personen; Tötung; Punkt; Anklage
    SOBKBES.2023.91-Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Kinder; Gutachterin; Recht; Einstellung; Beschwerdeführers; Gutachten; Ausführungen; Einstellungsverfügung; Aussage; Verfahren; Äusserung; Verfahren; Verfahrens; Sachverhalt; Kindern; Verhalten; Gespräch; Rechtsanwalt; Verfügung; Akten; Parteien; Gericht; Täter; Tatbestand
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 I 386 (6B_1177/2020)
    Regeste
    Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; Art. 10 Abs. 1 StPO ; Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 15 StGB ; Unschuldsvermutung; Einstellungsverfügung; Rechtfertigende Notwehr. Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, welcher einerseits Privatkläger und andererseits in einem parallel geführten Verfahren Beschuldigter ist und eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend macht ( Art. 81 BGG ; E. 1.1). Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn ein gerichtlicher Entscheid den Eindruck hinterlässt, der Beschuldigte sei schuldig, ohne dass dessen strafrechtliche Schuld je gerichtlich festgestellt wurde (E. 1.2). Die rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 StGB fällt unter den Einstellungsgrund i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO (E. 1.3). Im vorliegenden Fall, betreffend eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten, deren Verhaltensweisen eng miteinander verbunden sind, hat die Vorinstanz Begriffe verwendet, die darauf schliessen lassen, dass sie den Beschwerdeführer für schuldig hält. Sie hat die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie die Einstellung des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten mit der Begründung bestätigte, dieser habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Es hätte der Staatsanwaltschaft oblegen, Anklage gegen alle Beteiligten zu erheben, damit der sachlich zuständige Richter über die Umstände der Begehung der Straftaten und gegebenenfalls über die rechtfertigende Notwehr entscheiden kann (E. 1.5).
    énal; énale; Intimé; ésions; édure; été; était; ésomption; CourEDH; Innocence; Requête; éfense; érie; Ministère; écité; éclaration; Arrêt; Notwehr; Unschuldsvermutung; égal; Beschuldigte; Einstellung; éposé; établi; être; Tribunal; écision; également; éclarations; évenu
    147 IV 93 (6B_360/2020)
    Regeste
    Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
    Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1713/2014DatenschutzMassnahme; Quot;; HOOGAN; Recht; Gericht; Daten; Massnahmen; Vorinstanz; Konkordat; Verfahren; Stadion; Rayonverbot; Urteil; Konkordats; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Einstellung; Verhalten; Verfahren; Behörde; Eintrag; Person; Stadionverbot; Bundesverwaltungsgericht; Freispruch; Urteil; ühre
    BVGE 2014/46DatenschutzMassnahme; HOOGAN; Massnahmen; Konkordat; Daten; Stadion; Verfahren; Gericht; Rayonverbot; Vorinstanz; Urteil; Konkordats; Verhalten; Eintrag; Person; Behörde; Einstellung; Staatsanwaltschaft; Eintragung; Polizei; Behörden; Stadionverbot; Freispruch; Sportveranstaltung; ätzlich

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.180, RR.2022.181Verfahren; Bundes; Verteidigung; Beschuldigte; Verfahren; Entschädigung; Berufung; Stunden; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Rechtsanwalt; Aufwendungen; Jeker; Staat; Gericht; Konrad; Kammer; Apos;; Verteidiger; Stundenansatz; VStrR; Aufwand; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Honorar; Berufungsverfahren; Person; Bundesgericht
    BH.2023.5Bundes; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Gewalt; Genugtuung; Bundesgerichts; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Drohung; Apos;; Verteidigung; Person; Behörde; Lebenshaltungskosten; Hauptverhandlung; Amtshandlung; Sicherheit; Sinne; Zwang; Tagessatz; Berufung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Rickli, Schweizer, HeiniBasler Schweizerische Strafprozessordnung2023
    Rickli, Schweizer, HeiniBasler Schweizerische Strafprozessordnung2023