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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 318 ZPO vom 2024

Art. 318 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 318 Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz kann:

  • a. den angefochtenen Entscheid bestätigen;
  • b. neu entscheiden; oder
  • c. die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
  • 1. ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
  • 2. der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
  • 2 Für die Eröffnung und Begründung des Entscheides gilt Artikel 239 sinngemäss. (1)

    3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 318 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE220067EheschutzGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Berufungs; Unterhalt; Prozesskostenbeitrag; Gericht; Einkommen; Entscheid; Urteil; Leistung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Ehegatte; Unterlagen; Pensum; Parteien; Ehegatten; Umzugs; Rechtspflege; Getrenntleben; Konto; Umzugskosten; Auskunft
    ZHLE230025EheschutzGesuchsgegner; Beruf; Berufung; Wohnung; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Verfahren; Familienwohnung; Verfahren; Gericht; Gesuchsgegners; Urteil; Getrenntleben; Wohnungs; Berufungsverfahren; Gehör; Dispositiv-Ziff; Vorbringen; Ehegatte; Entschädigungsfolge; Berufungsinstanz; Sinne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBES.2024.12-Recht; Arrest; Gesuch; Entscheid; Apos; Staat; Beschwerdegegner; Rechtsbeistand; SchKG; Urteil; Rechtspflege; Zahlung; Eheschutzentscheid; Bundesgericht; Entschädigung; Obergericht; Rechtsanwalt; Andreas; Serrago; Staates; Vorinstanz; Verfahren; Gutheissung; Schuldner; Gläubiger; Schweiz; Berufung; Eheschutzentscheide; Rechtsöffnung
    SOZKBER.2022.73-Beruf; Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Apos; Recht; Kinder; Urteil; Berufungsbeklagten; Einkommen; Pensum; Berufungsklägers; Vorinstanz; Urteils; Unterhalt; Verfahren; Betreuung; Ziffer; Kinderbetreuung; Stunden; Bundesgericht; Rechtsanwältin; Parteien; Barunterhalt; Akten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 95 (5A_294/2021)
    Regeste
    Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
    Eheschutz; Scheidung; Recht; Scheidungsverfahren; Verfahren; Tatsachen; Eheschutzgericht; Scheidungsverfahrens; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Scheidungsgericht; Eheschutzverfahren; Ehegatten; Zuständigkeit; Vorinstanz; Unterhalt; Noven; Massnahme; Berücksichtigung; Bundesgericht; Verfahrens; Eheschutzmassnahme; Massnahmen
    144 III 394 (4A_629/2017)Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53, Art. 147 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 1 ZPO; rechtliches Gehör, Spruchreife. Folgen des Nichteinreichens einer Berufungsantwort (E. 4.1). Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Abnahme der vor der ersten Instanz angebotenen Beweise (E. 4.2). Erfordernis der Spruchreife für einen reformatorischen Berufungsentscheid zur Wahrung des Gehörsanspruchs (E. 4.3). Berufung; Urteil; Berufungsgericht; Vorinstanz; Partei; Entscheid; Beweis; Gesellschaft; Parteien; Gehör; Berufungsantwort; Anspruch; Geschäftsführer; Schweiz; Ausschluss; Instanz; Schweizerische; Gesellschafter; Recht; Berufungsverfahren; Verfahren; Zivilprozessordnung; Prüfung; Klage; Kantons; Kommentar; Spruchreif; Spruchreife; Berufungsgerichts

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Karl Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017