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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 316 ZPO vom 2024

Art. 316 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz

1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.

2 Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

3 Sie kann Beweise abnehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 316 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220028Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Kündigung; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Investoren; Kläger; Klägers; Recht; Gespräch; Kontakt; Entscheid; Parteien; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Sachverhalt; Frist; Investorenkontakt; Beschluss; Pflicht; Arbeitspflicht
ZHLA220028Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Kündigung; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Investoren; Kläger; Klägers; Recht; Gespräch; Kontakt; Entscheid; Parteien; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Sachverhalt; Frist; Investorenkontakt; Beschluss; Pflicht; Arbeitspflicht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.26-Berufung; Recht; Berufungskläger; Kündigung; Gesuch; Ehefrau; Einschreiben; Bundesgericht; Ausweisung; Urteil; Gesuchsgegner; Rechtsmittel; Postbote; Apos; Annahme; Berufungsbeklagte; Bundesgerichts; Zimmerwohnung; Stock; Strasse; Verfahren; Frist; Entschädigung; Mieter; Rechtsschutz; -Zimmerwohnung; Mietobjekt; Ausserdem; Entscheid; Akten
SOZKBER.2023.52-Berufung; Recht; Berufungsklägerin; Lagerraum; Kündigung; Stock; Strom; Berufungsbeklagte; Ausweisung; Apos; Gesuch; Zahlung; Frist; Kündigungen; Stromnebenkosten; Rechtsschutz; Gesuchsgegnerin; Bundesgericht; Sachlage; Urteil; Produktions; Parterre; Parkplätze; Fällen; Verfahren; Nebenkosten; Schweizerischen; Ausweisungs; Miete
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 394 (4A_629/2017)Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53, Art. 147 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 1 ZPO; rechtliches Gehör, Spruchreife. Folgen des Nichteinreichens einer Berufungsantwort (E. 4.1). Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Abnahme der vor der ersten Instanz angebotenen Beweise (E. 4.2). Erfordernis der Spruchreife für einen reformatorischen Berufungsentscheid zur Wahrung des Gehörsanspruchs (E. 4.3). Berufung; Urteil; Berufungsgericht; Vorinstanz; Partei; Entscheid; Beweis; Gesellschaft; Parteien; Gehör; Berufungsantwort; Anspruch; Geschäftsführer; Schweiz; Ausschluss; Instanz; Schweizerische; Gesellschafter; Recht; Berufungsverfahren; Verfahren; Zivilprozessordnung; Prüfung; Klage; Kantons; Kommentar; Spruchreif; Spruchreife; Berufungsgerichts
142 III 413 (4A_619/2015)Art. 310, 311, 316, 317, 328 ZPO; Verfahren und Novenrecht in der Berufungsinstanz. Grundsätze des Berufungsverfahrens (E. 2.2.1 und 2.2.2); Kognition des Berufungsgerichts und letztmöglicher Zeitpunkt, in dem im Berufungsverfahren Noven vorgebracht werden können (E. 2.2.3-2.2.5); Verhältnis zur Revision (E. 2.2.6).
Berufung; Noven; Urteil; Berufungsverfahren; Schriftenwechsel; Verfahren; Tatsachen; Parteien; Urteilsberatung; Zeitpunkt; Berufungsverhandlung; Berufungsgericht; Vorinstanz; Noveneingabe; Beweismittel; Schweizerische; Entscheid; Verfügung; Phase; Revision; Beratungsphase; Berufungsinstanz; Recht; Zivilprozessordnung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Brunner Kommentar zur ZPO2020
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