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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 316 StPO vom 2024

Art. 316 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 316 3. Abschnitt: Vergleich

1 Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragstellende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen.

2 Kommt eine Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB (1) in Frage, so lädt die Staatsanwaltschaft die geschädigte und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung ein mit dem Ziel, eine Wiedergutmachung zu erzielen.

3 Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein.

4 Bleibt bei einer Verhandlung nach Absatz 1 oder 2 die beschuldigte Person aus oder wird keine Einigung erzielt, so nimmt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung unverzüglich an die Hand. Sie kann die antragstellende Person in begründeten Fällen verpflichten, innerhalb von zehn Tagen eine Sicherheit für Kosten und Entschädigungen zu leisten.

(1) SR 311.0

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 316 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180335EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Verfahren; Vergleich; Verfahren; Recht; Antrag; Verfahrens; Vergleichs; Vergleichsverhandlung; Einigung; Beschwerdeverfahren; Rich-Limmat; Verfahrens; Beschwerdeführers; Einstellung; Zürich-Limmat; Parteien; Verfahrenseinstellung; Willen; Obergericht; Beschluss; Beantragte; Person; Vereinbarung; Kaution
ZHUE180252NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfügung; Arbeitgeber; Diebstahl; Aussage; Entscheid; Obergericht; Beschwerdeführers; Begründung; Schuldig; Gehör; Zürich-Sihl; Verletzung; Ehemaligen; Sinne; Äusserungen; Kasse; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Sachen; Nichtanhandnahme; Anzeige; Beschimpfung; Erhob; Kassenverfügung; Ehrverletzend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 118 (6B_1104/2013)Art. 316 Abs. 1 StPO; Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung; Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft kann nach dem französischen Wortlaut von Art. 316 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Vergleichsverhandlung vorsehen, wenn sich das Vorverfahren ausschliesslich auf Antragsdelikte bezieht. Die deutsche und italienische Fassung unterscheiden sich vom französischen Text insofern, als das Adverb "ausschliesslich" darin nicht enthalten ist. Ein Vergleich ist nicht ausgeschlossen, wenn das Verfahren nebst Antragsdelikten auch Offizialdelikte betrifft (E. 3). Procédure; Plainte; Pénal; Conciliation; Pénale; Infraction; Texte; Audience; Infractions; D'une; Recours; Plaignant; Textes; Italien; Contre; être; L'audience; Comme; Cette; Poursuivables; Plainte; Même; Allemand; D'office; Février; Fédéral; Français; P-CPP; Suivi; Norme
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