Art. 315a a. Zuständigkeit des Gerichts (1)
1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug. (2)
2 Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.
3 Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt: (2)
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY240012 | Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen) | Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Anträge; Gerin; Partei; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Mobile; Eingabe; Parteien; Vorsorgliche; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche |
ZH | PQ230036 | Vorsorgliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Platzierung (vorsorgliche Massnahmen) | Vater; KESB-; KESB-act; Beschwerde; Kinder; Mutter; Beistand; Kindes; Beschwerdeführer; Vaters; Erhalte; Erfahre; Ischen; Sorge; Schule; Vorsorglich; Eltern; Kindergarten; Verhalten; Entscheid; Elterliche; Besuch; Familie; Positiv; Pflegefamilie; Massnahme; Bezirk; Aufenthalt; Vorsorgliche |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB150003 | Aufsichtsbeschwerde | |
SO | VWBES.2019.434 | Kindesschutzmassnahme |