Art. 315 Wirkungen und Verfahren der Berufung Aufschiebende Wirkung
1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
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3 Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so hat sie stets aufschiebende Wirkung. (1)
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5 Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft. (1)
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE220067 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Berufungs; Unterhalt; Prozesskostenbeitrag; Gericht; Einkommen; Entscheid; Urteil; Leistung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Ehegatte; Unterlagen; Pensum; Parteien; Ehegatten; Umzugs; Rechtspflege; Getrenntleben; Konto; Umzugskosten; Auskunft |
ZH | LE230025 | Eheschutz | Gesuchsgegner; Beruf; Berufung; Wohnung; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Verfahren; Familienwohnung; Verfahren; Gericht; Gesuchsgegners; Urteil; Getrenntleben; Wohnungs; Berufungsverfahren; Gehör; Dispositiv-Ziff; Vorbringen; Ehegatte; Entschädigungsfolge; Berufungsinstanz; Sinne |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB180007 | Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juli 2018 (FP170029-F) | Entscheid; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Massnahme; Kindes; Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Begründung; Vollstreckbarkeit; Entscheide; Rechtsmittel; Massnahmen; Anordnung; Parteien; Aufsichtsbeschwerde; Beklagten; Entscheides; Kindesvertreter; Verfahrens; Aufsichtsbehörde; Schule; Obergericht |
SO | ZKBER.2024.24 | - | Berufung; Apos; Eltern; Unterhalt; Recht; Verfügung; Berufungsbeklagte; Kindes; Kinder; Elternteil; Berufungsklägerin; Umzug; Besuch; Unterhaltsbeiträge; Betreuung; Wegzug; Ehefrau; Ziffer; Übergaben; Urteil; Ehemann; Kindsmutter; Woche; Kindsvater; Parteien; Besuchs; Kontakt; Verfahren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 419 (4A_428/2020) | Regeste Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2). | Verjährung; Instanz; Rechtsstreit; Klage; Urteil; Rechtsmittel; Abschluss; Entscheid; Forderung; Bundesgericht; Rechtskraft; Endentscheid; Revision; Verjährungsfrist; Berufung; Rechtshängigkeit; Verfahren; Rechtsstreits; Verfahrens; BERGAMIN; Vorentwurf; Verjährungsrecht; Unterbrechung; Einrede; Auslegung; Instanzenzug; Verjährungsrechts |
144 III 298 (5A_623/2017) | Art. 283 Abs. 1 ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt. Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (E. 5-8). | Scheidung; Scheidungspunkt; Urteil; Grundsatz; Einheit; Verfahren; Recht; Scheidungsurteil; Entscheid; Scheidungsfolgen; Scheidungsurteils; Teilentscheid; Bundesgericht; Interesse; Urteile; Unterhalt; Gericht; Ehescheidung; Parteien; Auseinandersetzung; Rechtsprechung; Teilrechtskraft; Berufung; Instanz; Regelung; Ehegatten; üterrechtliche |
Autor | Kommentar | Jahr |
Marti, Güngerich | Kommentar zur ZPO | 2023 |
Marti, Güngerich | Kommentar zur ZPO | 2023 |