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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 314 ZGB vom 2024

Art. 314 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 314 VI. Verfahren 1. Im Allgemeinen (1)

1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.

2 Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.

3 Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 314 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230075BeschwerdeEntschädigung; Vorinstanz; Entscheid; Bezirk; Mandat; Beschwerde; Recht; Richt; Verfahren; Bezirks; Bezirksrat; Aufwand; Verfahren; Horgen; Beschluss; Zeitaufwand; Verfahrens; Entscheide; Aufwendungen; Beschwerdeverfahren; Stunden; Urteil; Beistandsperson; Mandats; Bezirksrates; Kindes; Beistandschaft; Bezug; Akten
ZHPQ240002Persönlicher Verkehr etc.Entscheid; Vorinstanz; Recht; Ziffer; Beschluss; Verfahren; Dielsdorf; Bezirk; Massnahme; Entscheids; Dispositiv-Ziffer; Rechtspflege; Bezirksrat; Antrag; Rechtsverbeiständung; Stellungnahme; Parteien; Obergericht; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Anträge; Eingabe; Gefährdungsmeldung; Besuchsrecht; Bewilligung; Beschwerdeführers; Massnahmen; Gesuch; Gehör; Verfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.229-Unterhalt; Entscheid; Unterhaltsverträge; Vater; Verwaltungsgericht; Einkommen; Mutter; Unterhaltsvertrag; Entscheide; Beschwerde; Gericht; Olten-Gösgen; Eltern; Überprüfung; Akten; Genehmigung; Verfahren; Verhältnis; Urteil; Folgenden:; Solothurn; Erwägungen; Schweizerischen; Verfahrens; Verhältnisse; Zivilgesetzbuch; önne
SOVWBES.2022.396-Entscheid; Recht; Thal-Gäu; Kindes; Unterbringung; Kindsmutter; Kindsvater; Eltern; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Betreuung; Aufenthalt; Aufenthalts; Kindseltern; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Massnahme; Besuch; Urteil; Beiständin; Pflegefamilie; Besuchsrecht; Beschwerde; Gehör; Anhörung; Familie; Entzug; Massnahmen; Schweizerische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 1 (5A_202/2015)Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ); Wegzug des Kindes in einen Nichtvertragsstaat. Das Haager Kindesschutzübereinkommen findet auch in Bezug auf Nichtvertragsstaaten Anwendung. Bei Wegzug des Kindes während eines hängigen Verfahrens in einen Nichtvertragsstaat bleibt aber die in der Schweiz begründete Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen bestehen (E. 2.1).
Regeste b
Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB; Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge. Die Behauptung eines zukünftigen Konfliktes, die aktuelle Auseinandersetzung in einem gerichtlichen Verfahren oder im konkreten Zusammenhang mit einem Wegzug des Kindes rechtfertigen in der Regel nicht die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts (E. 3.3-3.6).
Kindes; Sorge; Eltern; Mutter; Sorgerecht; Urteil; Elternteil; Katar; Konflikt; HKsÜ; Vater; Wegzug; Zuständigkeit; Verfahren; Sorgerechts; Recht; Alleinzuteilung; Aufenthalt; Verfahrens; Zuteilung; Regel; Elternteile; Vertragsstaat; Konfliktes; Zusammenhang; Tochter; Entscheid
140 III 529 (5A_579/2014)Art. 445 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutzverfahren. Das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist durch einen förmlichen Entscheid der Kindesschutzbehörde abzuschliessen. Für den Fall, dass die Kindesschutzbehörde vorweg eine vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten trifft, schreibt das Gesetz zwingend vor, dass die Kindesschutzbehörde den Verfahrensbeteiligten gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und anschliessend neu entscheidet (E. 2). Massnahme; Verfahren; Massnahmen; Entscheid; Verfahrens; Kindes; Anhörung; Verfahrensbeteiligten; Person; Stellung; Erwachsenenschutz; Erlass; Stellungnahme; Dringlichkeit; Gelegenheit; Wohnverhältnisse; Kantonsgericht; Personen; Gründen; Erwachsenenschutzbehörde; Kindesschutzbehörde; Antrag; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Anordnung; Urteil; Kindesschutzverfahren; örmlichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3296/2012Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisungühre; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Kinder; Recht; Wegweisung; Schweiz; Heimat; Anhörung; Verfahren; Kindes; Eltern; Mazedonien; Vorinstanz; Wegweisungsvollzug; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Verfahrens; Verfügung; Vollzug; Rechtsvertreterin; Situation; Ausländer
BVGE 2012/31Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und WegweisungKinder; Beschwerdeführenden; Kindes; Recht; Wegweisung; Anhörung; Heimat; Schweiz; Verfahren; Eltern; Wegweisungsvollzug; Mazedonien; Bundesgericht; Interesse; Entscheid; Vollzug; Situation; Vorinstanz; Ausländer; Töchter; Aufenthalt; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022