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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 314 StPO vom 2024

Art. 314 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 314 Sistierung

1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:

  • a. die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen;
  • b. der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;
  • c. ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;
  • d. ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt.
  • 2 Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c ist die Sistierung auf 3 Monate befristet; sie kann einmal um 3 Monate verlängert werden.

    3 Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein.

    4 Die Staatsanwaltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie dem Opfer mit.

    5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 314 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH200350Sistierung/Wiederaufnahme und Ausdehnung der StrafuntersuchungStaat; Staatsanwaltschaft; Fahndung; Kinder; Verfügung; Festnahme; Verfahren; Untersuchung; Bundesamt; Justiz; Russland; Aufenthalt; Kantons; Limmattal/Albis; Entführung; Sinne; Ausschreibung; Verfahren; Bundesgericht; Obergericht; Minderjährigen; Tatbestand; Sistierung; Schweiz; Bezirksgericht; Dietikon; Auslieferung
    ZHUH170059SistierungStaatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Sistierung; Untersuchung; Anwalt; Verfahrens; Rechtsmittel; Person; Verfügung; Anwalts; Rechtsanwalt; Zürich-Limmat; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Beschluss; Urteil; Behörde; Erledigung; Akten; Eingabe; Stellung; Wesentlichen; Tatverdacht; Beschleunigungsgebot; ürde
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2020.102 (AG.2021.395)Sistierung des StrafverfahrensStaat; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Beschuldigte; Sistierung; Recht; Behörde; Über; Behörden; Bundesamt; Justiz; Verfahrens; Übernahme; Verfolgung; Schweiz; Beschuldigten; Akten; Gehör; Entscheid; Antrag; Verfügung; Verfahrens; Sistierungsverfügungen; Anzeige; ührt
    BSSB.2018.68 (AG.2021.23)gewerbsmässiger Betrug sowie mehrfache Urkundenfälschung (BGer 6B_178/2021)Berufung; Kläger; Berufungskläger; Verfahren; Akten; Urteil; Verteidiger; Verfahrens; Gericht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Klägers; Berufungsklägers; Befehl; Recht; Anklage; Zustellung; Betrug; Gerichts; Untersuchung; Komplex; Grundverfahren; Appellationsgericht; Betrugs; Verteidigung; Schweiz; ührt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 104 (6B_527/2016)Art. 32, 33 Abs. 3 und Art. 55a StGB, Art. 11 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 4 StPO; Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB; Grundsatz "ne bis in idem"; Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben. Die Verurteilung eines Ehegatten wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehegattin in einem abgetrennten Verfahren wegen Raubes verstösst gegen Art. 55a StGB und den Grundsatz "ne bis in idem", wenn die Strafverfahren gegen die Ehegatten wegen gegenseitiger Tätlichkeiten betreffend den fraglichen Tatzeitraum zuvor in Anwendung von Art. 55a StGB rechtskräftig eingestellt wurden (E. 4). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen dem Rückzug eines Strafantrags gleich. Sind Tätlichkeiten des Ehegatten zu beurteilen, an welchen sich Dritte beteiligt haben sollen, ist angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen (E. 5.1-5.3). Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit der Strafverfolgung verneint (E. 5.4). Verfahren; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Verfahren; Antrag; Urteil; Antrags; Rückzug; Verfolgung; Einstellung; Antrag; Gewalt; Verfahrens; Ehegatten; Barkeit; Unteilbarkeit; Verfahrens; Opfer; Grundsatz; Vorinstanz; Antragsdelikt; Staatsanwalt; Raubes; Verfahrenssistierung; Zustimmung; Staatsanwaltschaft

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2022.17Berufung; Bundes; Platini; Verfahren; Richter; Gericht; Kammer; Ausstand; Eingabe; Gerichtsschreiber; Anschlussberufung; Urteil; Sistierung; Blatter; Berufungskammer; Bundesstrafgerichts; StBOG; Verfahrens; Spruchkörper; Vorsitz; Berufungsverfahren; Vorsitzende; Richtergremium; Andrea; Parteien; Hauptsache; Ausstandsfrage; Beweisanträge
    BB.2022.151, BP.2022.84Beschuldigte; Urteil; Apos;; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Kammer; Sprengstoff; Sinne; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Anschlag

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Lieber, WohlersZürcher Kommentar StPO [ci-après : Zürcher Kommentar StPO]2020
    Donatsch, Schweizer, Lieber, Thomas, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2020