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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 313 ZPO vom 2024

Art. 313 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 313 Anschlussberufung

1 Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.

2 Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn:

  • a. die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;
  • b. (1)
  • c. die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.
  • (1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 313 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA220014Arbeitsrechtliche ForderungFerien; Arbeit; Vorinstanz; Berufung; Recht; Beklagten; Ferienlohn; Kurse; Berufungs; Parteien; Lohnersatz; Anschlussberufung; Verfahren; Pensum; Stunden; Ferienentschädigung; Arbeitsverhältnis; Abgeltung; Lohnabrechnung; Urteil; Reduktion; Bundesgericht; Widerklägerin; Woche; Pensums; Entscheid; Arbeitsvertrag; Kündigung
    ZHLC230033EhescheidungVorinstanz; Berufung; Beklagten; Unterhalt; Recht; Liegenschaft; Urteil; Unterhalts; Parteien; Konto; Einkommen; Urteils; Dispositiv; Entscheid; Rechtskraft; Gericht; Verfahren; Umbau; Betrag; Scheidung; Arbeit; Errungenschaft; Beleg; Ziffer
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2023.25-Berufung; Berufungsklägerin; Arbeit; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Kündigung; Urteil; Bundesgericht; Recht; Schwarzarbeit; Bundesgerichts; Anschlussberufung; Mitarbeiter; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Apos; Tatsache; Verdacht; Klage; Entschädigung; Verfehlung; Lehrling; Verfehlungen; Leistung
    SOZKBER.2022.73-Beruf; Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Apos; Recht; Kinder; Urteil; Berufungsbeklagten; Einkommen; Pensum; Berufungsklägers; Vorinstanz; Urteils; Unterhalt; Verfahren; Betreuung; Ziffer; Kinderbetreuung; Stunden; Bundesgericht; Rechtsanwältin; Parteien; Barunterhalt; Akten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 153 (4A_479/2018)Art. 104 ff. und 313 ZPO; Anschlussberufung, Kostenverteilung. Fällt eine Anschlussberufung infolge des Rückzuges der Berufung dahin, hat grundsätzlich der Hauptberufungskläger dem Anschlussberufungskläger die diesem in Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Wenn mit der Anschlussberufung eigenständige Anträge gestellt wurden, kann sich eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, worüber das Gericht nach Ermessen entscheidet (E. 3). Anschlussberufung; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Urteil; Recht; Gericht; Rückzug; Vorinstanz; Verteilung; Zivilprozess; Ermessen; Aufwand; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Hauptberufungskläger; Anschlussberufungskläger; Parteien; Obergericht; Berufungsverfahren; Dahinfallen; Rechtsmittel; Kostenverteilung; Grundsatz; Klage; Parteientschädigung; Kommentar; Rückzuges; Zusammenhang
    143 III 153 (4A_595/2016)Art. 312 Abs. 1 und Art. 313 ZPO; Zustellung der Berufung an die Gegenpartei; Anschlussberufung. Zustellung der Berufung an die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme; Grundsätze. Begriffe der offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Berufung nach Art. 312 Abs. 1 ZPO. Voraussetzungen und Zweck der Anschlussberufung (E. 4).
    Berufung; Anschlussberufung; Antwort; Recht; Urteil; Frist; Zustellung; Entscheid; Rechtsmittel; Schweizerische; Vorinstanz; Berufungsantwort; Zivilprozessordnung; HUNGERBÜHLER/BUCHER; Beklagten; Stellungnahme; STERCHI; GASSER/RICKLI; JEANDIN; SPÜHLER; Rechtsmittelinstanz; Berufungskläger; Urteils; Kommentar; Sutter-Somm; REETZ/THEILER

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sutter-Somm, Spühler, Hasenböhler, LeuenbergerBasler Kommentar ZPO2017
    Sutter-Somm, Spühler, Hasenböhler, LeuenbergerBasler Kommentar ZPO2017