Art. 313 ZGB vom 2024
Art. 313 V. Änderung der Verhältnisse (1)
1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
2 Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ([AS 1977 237]; [BBl 1974 II 1]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230077 | Umplatzierung, persönlicher Verkehr, Aufgabenanpassung in der Beistandschaft | Kindes; Beschwerde; Erziehungs; Entscheid; Recht; Verfahren; Gutachten; Erziehungsfähigkeit; Bezirksrat; Besuchsrecht; Verfahren; Platzierung; Massnahme; Akten; Erziehungsfähigkeitsgutachten; Pflegefamilie; Betreuung; Mutter; Besuchsrechts; Dispositiv-Ziffer; Beschwerdeverfahren; Gericht; Kleinkind; Verfahrens; Beiständin; Besuche; Einholung |
ZH | PQ230066 | Kindesschutzmassnahmen nach Art. 273 i.V.m. Art. 313 ZGB, Art. 307 Abs. 1 ZGB, Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 313 Abs. 1 ZGB | Entscheid; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Kindsmutter; Dübendorf; Besuch; Bezirksrat; Beistand; Rechtsmittel; Ziffer; Kindes; Rechtspflege; Dispositiv-; Parteien; Uster; Kindsvater; Ferien; Dispositiv-Ziff; Verfahrens; Antrag; Beschwerdeinstanz; Beschwerdegegner; Eltern; Bezirksrats; Übergaben |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
120 II 384 | Wiederherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 44 OG, Art. 313 ZGB, Art. 8 EMRK). Gegen den Entscheid, die elterliche Obhut nicht wiederherzustellen, ist die Berufung nicht gegeben (E. 4b und 4c). Jede Anordnung oder Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus (E. 4d). Die Aufhebung der elterlichen Obhut stellt einen schweren Eingriff in das Familien- und Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar (E. 5). | Kindes; Obhut; Berufung; Eingriff; Recht; Rekurs; Bundesgericht; Rekurskommission; Entscheid; Tochter; Freiheitsentziehung; Massnahme; Urteil; Freiheitsentziehungen; Familien; Fürsorge; Vormundschaftskommission; Bolligen; Unterbringung; Verfahren; Willkür; Wiederherstellung; Entwicklung; Umstände; Aufhebung; Bundesrecht; Massnahmen |
117 II 109 | Zustimmung zur Adoption; Anfechtung wegen Urteilsunfähigkeit (Art. 265a ZGB; Art. 44 OG). Wird dem Begehren, es sei die Zustimmung zur Adoption wegen Urteilsunfähigkeit als ungültig zu bezeichnen, von der oberen kantonalen Spruchbehörde nicht entsprochen, so kann deren Entscheid nicht mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden. | Zustimmung; Berufung; Daniela; Adoption; Gewalt; Entscheid; Vormundschaft; Regierungsrat; Wiederherstellung; Urteil; Bundesgericht; Vormundschaftsbehörde; Sachverhalt; Zustimmungserklärung; Widerruf; Kantons; Thurgau; Entscheide; Anfechtung; Urteilsunfähigkeit; Sozialarbeiterin; Vormündin; Mutter; Pflege; Frist; Nichtigkeit; Sinne; Kindes |