SG | EL 2013/70 | Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.Vermögensverzehr.Würdigung eines tatsächlichen und nicht bloss fiktiven Vermögensverzehrs. Indirekter Vermögensverzehr mittels eines Darlehens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2015, EL 2013/70).Entscheid vom 5. Mai 2015Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer- Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias | Vermögens; Darlehen; Franken; Darlehens; Einnahme; Vermögensverzehr; Ergänzungsleistung; Anspruch; Einnahmen; Wertschriften; Vertrag; Rückzahlung; EL-Anspruch; Darlehensschuld; Lebensbedarf; EL-Bezüger; Reinvermögen; Bezug; EL-act; Einsprache; Vereinbarung; EL-Anspruchs; ächlich |
SG | I/2-2010/79 | Entscheid Art. 143 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Im Gegensatz zum Zivilrecht setzt das st. gallische Schenkungssteuerrecht keinen Schenkungswillen (animus donandi) voraus. Es wird allein an das Fehlen einer entsprechenden Gegenleistung für die Zuwendung angeknüpft. Fehlt es an einer Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Zuwenders, sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer Schenkungssteuer nicht erfüllt. Wird der Empfänger zur späteren Rückleistung der Zuwendung verpflichtet, fehlt es an einer Bereicherung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 1. April 2011, I/2-2010/79). | Schenkung; Rekurrent; Enkel; Rekurrenten; Darlehen; Vater; Obligationen; Rekurs; Darlehens; Schenkungssteuer; Verwaltung; Entscheid; Enkeln; Sohnes; Rück; Steueramt; Vorinstanz; Wertschriftenverzeichnis; Steuererklärung; Betrag; Kanton; Rückzahlung; Leistung; Kinder; Überweisung; Kindern; Vaters |