E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 312 OR vom 2024

Art. 312 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 312 Das Darlehen A. Begriff

Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 312 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200190ForderungRecht; Beklagten; Kunde; Anlage; Kunden; Kredit; Vermö; Urteil; Vermögens; Genehmigung; Kundenberater; Beweis; Konto; Risiken; Bundesgericht; Klage; Risiko; Banking; Conditions; Vertrag; General; Schweizer; Bundesgerichts; Darlehen; Transaktion
ZHHG200258ForderungKlage; Darlehen; Darlehens; Beklagten; Gericht; Zustellung; Recht; Darlehensvertrag; Schweiz; Handelsgericht; Parteien; Rückzahlung; Verfügung; Frist; Sachverhalt; Klageantwort; Schweizerischen; Vereinigte; Arabische; Emirate; Kantons; Vereinigten; Arabischen; Publikation; Handelsamtsblatt; Prozessvoraussetzungen; Höhe; Kündigung; Handelsrichter
Dieser Artikel erzielt 42 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2013/70Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.Vermögensverzehr.Würdigung eines tatsächlichen und nicht bloss fiktiven Vermögensverzehrs. Indirekter Vermögensverzehr mittels eines Darlehens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2015, EL 2013/70).Entscheid vom 5. Mai 2015Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer- Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Vermögens; Darlehen; Franken; Darlehens; Einnahme; Vermögensverzehr; Ergänzungsleistung; Anspruch; Einnahmen; Wertschriften; Vertrag; Rückzahlung; EL-Anspruch; Darlehensschuld; Lebensbedarf; EL-Bezüger; Reinvermögen; Bezug; EL-act; Einsprache; Vereinbarung; EL-Anspruchs; ächlich
SGI/2-2010/79Entscheid Art. 143 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Im Gegensatz zum Zivilrecht setzt das st. gallische Schenkungssteuerrecht keinen Schenkungswillen (animus donandi) voraus. Es wird allein an das Fehlen einer entsprechenden Gegenleistung für die Zuwendung angeknüpft. Fehlt es an einer Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Zuwenders, sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer Schenkungssteuer nicht erfüllt. Wird der Empfänger zur späteren Rückleistung der Zuwendung verpflichtet, fehlt es an einer Bereicherung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 1. April 2011, I/2-2010/79). Schenkung; Rekurrent; Enkel; Rekurrenten; Darlehen; Vater; Obligationen; Rekurs; Darlehens; Schenkungssteuer; Verwaltung; Entscheid; Enkeln; Sohnes; Rück; Steueramt; Vorinstanz; Wertschriftenverzeichnis; Steuererklärung; Betrag; Kanton; Rückzahlung; Leistung; Kinder; Überweisung; Kindern; Vaters
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 247 (5A_758/2008)Art. 288 SchKG; Anfechtbarkeit von Darlehenszinsen. Die Anfechtungsklage ist, ihrer Natur entsprechend, ein restriktiv zu handhabender Ausnahmetatbestand (E. 2). Bei gleichwertiger Gegenleistung liegt keine Gläubigerschädigung vor (E. 3). Darlehenszinsen sind die synallagmatische Gegenleistung für die Wertgebrauchsüberlassung der Valuta (E. 5). Periodische Zinsen werden mit Blick auf die Fortsetzung der Kreditierung geleistet, weshalb ihre vertragsgemässe Entrichtung in der Regel nicht anfechtbar ist (E. 6). Gläubiger; Darlehen; Darlehens; SchKG; Schuldner; Kredit; Zinszahlung; Leistung; Anfechtung; Gläubigers; Geschäft; Anfechtungsklage; Tatbestand; Gläubigerschädigung; Zinsen; Urteil; LBLux; Regel; Zahlung; Schädigung; Kreditierung; Handelsgericht; Vermögenswerte; Masse; Absicht; Tatbestandsmerkmal
134 III 151 (4C.258/2006)Art. 84 OR; Zahlung von Fremdwährungsschulden. Bei einer Fremdwährungsschuld ist der Schuldner nach Art. 84 Abs. 2 OR lediglich berechtigt, nicht etwa verpflichtet, in Landeswährung zu leisten (E. 2.2). Abgrenzung von vollstreckungsrechtlichen Fragen bei Zwangsvollstreckung in der Schweiz (E. 2.3). Das Gericht darf im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen (E. 2.4 und 2.5). Urteil; Schweiz; Beschwer; Schweizer; Beschwerdegegner; Fremdwährung; Recht; Schuld; Zahlung; Franken; Währung; Darlehen; Urteils; Kommentar; Schuldner; Betreibung; Berufung; Klage; Obergericht; Betrag; Bezirksgericht; Kassationsgericht; Forderung; Leistung; SchKG; Ergänzung; Urteilsdispositivs; Zivilsachen; Gesellschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3729/2015Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)ühren; Beschwerdeführen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Verfügung; Urteil; Eingabe; Recht; Bundes; Verfahren; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; FINMA; Banken; Anleger; Gesellschaft; Untersuchungs; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Aktie; Über; Konkurs; Investoren; Aktien; ührt
A-1426/2011VerrechnungssteuerQuot;; Geschäft; Aktien; Dividend; Dividende; Dividenden; Rückerstattung; Geschäfte; Verrechnungssteuer; Wertschriften; SLB-Geschäft; Weiterleitung; SLB-Geschäfte; Kreisschreiben; Nutzungsberechtigung; Borger; Transaktion; Steuer; Recht; Urteil; Transaktionen; Entscheid; Einkünfte; Vertrag; Ausgleichszahlung; GMSLA; önne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2021
HigiBasler Kommentar I2015