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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 311 ZGB vom 2024

Art. 311 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 311 (1)

1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge: (2)

  • 1. (3) wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
  • 2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
  • 2 Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.

    3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 311 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ230036Vorsorgliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Platzierung (vorsorgliche Massnahmen)Vater; KESB-; KESB-act; Kinder; Mutter; Beistand; Kindes; Vaters; Sorge; Schule; Eltern; Kindergarten; Verhalten; Entscheid; Pflege; Besuch; Familie; Pflegefamilie; Massnahme; Bezirk; Aufenthalt; Kontakt; Dispositivziffer; Abklärung; Situation; önnen
    ZHLC220026EhescheidungKinder; Parteien; Eltern; Sorge; Schul; Recht; Woche; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Beklagten; Berufung; Betreuung; Wohnsitz; Konflikt; Schule; Elternteil; Urteil; Obhut; Wochen; Gericht; Beistand; Gutachter; Gutachten; Schule/; Montag; ührt
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2021.24-Berufung; Berufungskläger; Vorderrichter; Anschluss; Anschlussberufung; Recht; Apos; Unterhalt; Sorge; Vater; Elter; Urteil; Besuch; Kindes; Eltern; Arbeit; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Besuchs; Verhandlung; Kindsmutter; Verfahren; Anschlussberufungskläger; Besuchsrecht; Kindseltern; Gericht; Berufungsklägers
    SOVWBES.2019.222gemeinsame elterliche Sorge / Regelung persönlicher VerkehrKinde; Sorge; Kindes; Kinder; Kindsvater; Eltern; Gutachten; Entscheid; Kindsmutter; Kindeswohl; Besuchs; Dorneck; Vater; Kontakt; Urteil; Besuchsrecht; Elternteil; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Verkehr; Verfahren; Kindern; Kindseltern; Beschwerde
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 V 451Art. 48 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 4 lit. d IVSE; Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes. Wird in einer interkantonalen Vereinbarung die Anwendung von Bundesrecht vorgesehen, handelt es sich beim verwiesenen Recht um (inter-)kantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV (E. 9.3). Entgegen Art. 4 lit. d IVSE bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz eines dauernd fremdplatzierten Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und nicht nach dem infolge Verweises in Art. 4 lit. d IVSE als (inter-)kantonales Recht geltenden Art. 25 ZGB (E. 9.4). Wohnsitz; Eltern; Kanton; Unterstützung; Gemeinde; Unterstützungswohnsitz; Galgenen; Recht; Bundes; Aufenthalt; Aufenthalts; Kindes; Sorge; Elternteil; Schwyz; Entscheid; Wohngruppen; Zuständigkeit; Kantons; Einrichtungen; Aufenthaltsort; Fremdplatzierung; Bundesrecht; Sinne; Urteil; Unterbringung; Kinder; Wohnkanton; Vereinbarung
    141 III 472Art. 298 Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB; Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge. Die Kriterien für die Alleinzuteilung des Sorgerechts sind nicht die gleichen wie für dessen Entzug im Sinn einer Kindesschutzmassnahme. Eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern rechtfertigt die Alleinzuteilung, wenn dadurch die Belastung für das Kind verringert werden kann (E. 4). Sorge; Kindes; Sorgerecht; Eltern; Alleinzuteilung; Sorgerechts; Kindeswohl; Entscheid; Regel; Entzug; Elternteil; Parlament; Vater; Kindeswohls; Kindesschutzbehörde; Massnahme; Urteil; Kindesschutzmassnahme; Verhältnisse; Wahrung; Zusammenhang; Botschaft; Konflikt; Scheidung; Sorgerechte; Gefährdung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4211/2016RenteAlter; Rente; Renten; Vorinstanz; Altersrente; Invaliden; Versicherung; Beiträge; Beitrags; Invalidenrente; Bundesverwaltungsgericht; Erziehungsgutschrift; SAK-act; Berechnung; Vorsorge; AHV/IV; Erziehungsgutschriften; Beschwerdeführers; Erwerbseinkommen; Recht; Jahreseinkommen; Schweiz; Person; Verfügung; Einkommen; Anspruch; Sachverhalt; Invalidenversicherung; ührt
    C-1180/2016RenteErziehung; Pflege; Erziehungsgutschrift; Erziehungsgutschriften; Sorge; Pflegekinder; Anrechnung; Recht; Vorinstanz; Altersrente; Eltern; Rente; Anspruch; Kinder; Schweizer; Bundesverwaltungsgericht; Obhut; Pflegeeltern; Renten; Verfahren; Einsprache; Parteien; Einspracheentscheid; Jahreseinkommen; Vormundschaft; Beschwerdeführers; Berechnung; Verfahrens

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Thomas Geiser, Peter Breitschmid, HeinrichBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2014
    Geiser, Breitschmid Zivilgesetzbuch I2010