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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 31 StPO vom 2024

Art. 31 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 31 3. Kapitel: Gerichtsstand

1. Abschnitt: Grundsätze Gerichtsstand des Tatortes

1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.

2 Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.

3 Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 31 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170390Qualifizierte Veruntreuung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Kunde; Kunden; Anklage; Schweiz; Konto; Staat; Handlung; Urteil; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Recht; Dispositiv; Berufung; Verfahren; Dispositivziffer; Verfahren; Privatkläger; Quartal; Geschäftsbesorgung; Verwaltung; Über; Vermögens; Erwägung; Auslieferung; Veruntreuung
ZHSB160412Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Droge; Kokain; Drogen; Beschuldigten; Gramm; Anklage; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; BetmG; Kanton; Betäubungsmittel; Verteidigung; Kantons; Recht; Widerhandlung; Verschulden; Berufung; Busse; Reinheitsgrad; Vollzug; Probezeit; Gericht; Täter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV150004Umteilung eines Prozesses betreffend Ehescheidung / Scheidung auf KlageBezirksgericht; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Scheidung; Zuständig; Verfahren; Verfahren; Kanton; Obergericht; Kantons; Behandlung; Zuständigkeit; Richter; Verwaltungskommission; Umteilung; Scheidungsverfahren; Obergerichts; Verfahrens; Bezirke; Rekurs; Oberrichter; Klage; Scheidungsklage; Akten; Frist; Stellung; Antrag; Überweisung; Bezirken
BSVD.2016.234 (AG.2017.587)Gesuch um Genugtuung und Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz betreffend Vorfall vom 22. April 2014 (BGer 1C_561/2017)Kanton; Basel; Rekurrent; Kantons; Basel-Stadt; Rekurrenten; Rekurs; Hausdurchsuchung; Staats; Genugtuung; Vorfall; Kantonspolizei; Gesuch; Entschädigung; Staatsanwalt; Opfer; Recht; Personal; Staatsanwaltschaft; Integrität; Beschlagnahme; Darstellung; Verfahren; Verwaltungsgericht; Anträge; Opferhilfe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 463 (1C_33/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Akteneinsicht; Interessen; Urteil; Verfahren; Medien; Recht; Hinweis; Hinweise; Öffentlichkeit; Untersuchungsamt; Verfahrens; Hinweisen; Verfahrens; Person; Beschwerdegegner; Justiz; Akten; Kanton; Gallen; Behörden; Schweizerische; Kantons; äftig
146 IV 68 (6B_31/2019) Art. 102 StGB , Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ; Strafbarkeit von Unternehmen, Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung. Zulässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung trotz umstrittener Rechtslage (E. 2.1 und 2.2). Verjährung; Unternehmen; Einstellung; Unternehmens; Recht; Sinne; Urteil; Barkeit; Recht; Sanktion; Einstellungsverfügung; NIGGLI/GFELLER; Zurechnung; Zurechnungsnorm; Verfahren; Tatbestand; Organisation; Anlass; Anklage; Rechtsprechung; Übertretung; Verjährungsfrist; Organisations; Anlasstat; Busse; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Gericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.180, RR.2022.181Verfahren; Bundes; Verteidigung; Beschuldigte; Verfahren; Entschädigung; Berufung; Stunden; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Rechtsanwalt; Aufwendungen; Jeker; Staat; Gericht; Konrad; Kammer; Apos;; Verteidiger; Stundenansatz; VStrR; Aufwand; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Honorar; Berufungsverfahren; Person; Bundesgericht
CA.2023.10AKanton; Diebstahl; Staatsanwaltschaft; Kantons; Freiburg; Untersuchung; Hängige; Gerichtsstand; Neuenburg; Zürich-Limmat; Diebstähle; Gesuch; Delikt; Solothurn; Verfahren; Taten; Täter; XX/ZH; Beschwerdekammer; Bande; Übernahme; Behörden; Gerichtsstands; Gewerbsmässigkeit; Person; Versuchter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchlegelZürcher Kommentar StPO2020
Schmid, Schweizer, Fingerhuth, LieberBasler Kommentar StPO2011