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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 31 SVG vom 2024

Art. 31 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 31 Beherrschen
des Fahrzeuges

1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

2 Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. (1)

2bis Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:

  • a. Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (2) sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009 (3) über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
  • b. Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
  • c. Fahrlehrern;
  • d. Inhabern des Lernfahrausweises;
  • e. Personen, die Lernfahrten begleiten;
  • f. Inhabern des Führerausweises auf Probe. (4)
  • 2ter Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt. (4)

    3 Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
    (2) SR 745.1
    (3) SR 744.10
    (4) (5)
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 31 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230453einfache Körperverletzung etc. und WiderrufBeschuldigte; Privatkläger; Privatklägers; Beschuldigten; Busse; Verfahren; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Probezeit; Körperverletzung; Tätlichkeiten; Gerichtskasse; Berufung; Sinne; Verletzung; Verkehrsregeln; Vertretung; Geldstrafe; Befehl; Verfahrens; Privatklägerschaft; Vorverfahren; Zürich-Limmat; Widerruf; Abteilung; Stellung; Strassenverkehrsdelikte
    ZHSB230291vorsätzliche Tötung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Recht; Rastplatz; Sattelzug; Fahrzeug; Verteidigung; Lebens; Sinne; Verletzung; Vorinstanz; Über; Freiheit; Berufung; Freiheitsstrafe; Verkehr; Täter; Risiko; Unfall; Privat; Urteil; Privatkläger
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2002.00169Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen KokainkonsumsUntersuchung; Verwaltung; Recht; Führerausweis; Interesse; Röhl; Anordnung; Zwischenverfügung; Verwaltungsgericht; Voraussetzung; Eingriff; Schutz; Zwang; Verkehr; Bundes; Verfügung; Strassenverkehr; Verkehrs; Kölz/Bosshart/Röhl; Kokain; Droge; Führerausweisentzug; Behörde; Person; Beschwerde; Bundesgericht; Anfechtung; äter
    SOVWBES.2024.148-Fahreignung; Führerausweis; Cannabis; Betäubungsmittel; Beschwerde; Entzug; Führerausweises; Gutachten; Beschwerdeführers; µg/L; Gutachter; Schlafapnoe; Verwaltungsgericht; Verdacht; Motorfahrzeug; Entzugs; Cannabiskonsum; Woche; Konsum; Droge; Urteil; Urinprobe; THC-COOH; Führerausweisentzug; Zweifel; Untersuchung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 439 (6B_282/2021)
    Regeste
    Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG , Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV , Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA , Art. 12 Abs. 2 StGB ; Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz. Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der für einen entsprechenden Nachweis im Blut des Fahrzeuglenkers in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L liegen im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats resp. des Bundesamts für Strassen und sind nicht unhaltbar (E. 3).
    ähig; Urteil; Cannabis; Strassen; Grenzwert; ASTRA; Vorinstanz; Bundesrat; Tatbestand; Täter; VSKV-ASTRA; Strassenverkehr; Bundesgericht; Fahrunfähigkeit; Verordnung; Hinweis; Anklage; Tatbestands; Eventualvorsatz; Hinweisen; Erfolg; Sinne; Substanz; Fahrfähigkeit; Alkohol; Zustand; Grenzwerte
    146 IV 358 (6B_1452/2019)
    Regeste
    Art. 92 Abs. 2 SVG ; Fahrlässige Führerflucht. Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG kann auch fahrlässig begangen werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).
    ässig; Führerflucht; Unfall; Verkehr; Urteil; Verhalten; Fahrzeug; Verbindung; Fahrzeugführer; Person; Verkehrsunfall; Bundesgericht; Strasse; Kantons; Hilfe; Polizei; Geldstrafe; Busse; Sinne; Verletzung; Tatbestand; Zweck; Strassenverkehr; Personen; Fahrlässig

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-3412/2016RenteVorakten; BVGer; Verfügung; Arbeit; Vorinstanz; Akten; Rente; Beurteilung; Urteil; Gesundheit; Bericht; Stellung; Dienst; Stellungnahme; Renten; Invalidität; IV-Stelle; IVSTA; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Untersuchung; Arbeitsunfähigkeit; Bundesverwaltungsgericht; Verfügungserlass; Abklärung
    E-4824/2014AsylwiderrufQuot;; Sinne; Schweiz; Handlung; Recht; Delikt; Taten; Delikte; Körperverletzung; Beschwerdeführers; Akten; Verfügung; Urteil; Asylwiderruf; Freiheit; Freiheitsstrafe; Deutschland; Handlungen; Verwerflichkeit; Flüchtling; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Reihe; Recht; Vorinstanz; Asyls; ältnismässig

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2019.64Versuchter Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Einführen falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB);
    Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG, Art. 99 Ziff. 2 SVG); Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG)
    Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Geldes; Banknote; Banknoten; Bundes; Apos;; Umlauf; Urteil; Umlaufsetzen; Freiheitsstrafe; Falschgeld; Gericht; Fahrzeug; Falsifikat; Umlaufsetzens; Geldstrafe; Falsifikate; Betrug; Einführens; Täter; Busse; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts
    SK.2018.30Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)Beschuldigte; Hydrant; Hydranten; Apos;; Spreng; Beschuldigten; Anklage; Anklageziffer; Bundes; Verkehr; Schaden; Vorfall; Verkehrs; Täter; Person; Wasser; Gefährdung; Urteil; Sprengstoff; Sprengkapsel; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Waldmann, RothBasler Strassenverkehrsgesetz2016
    - Kommentar SVG2015