Art. 31 OR vom 2024
Art. 31 Aufhebung des Mangels durch
Genehmigung des Vertrages
1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2 Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3 Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2012/3 | Entscheid Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 9 EGZPO. Anspruch auf Krankentaggeld aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach KVG. Zulässigkeit einer Observation. Ersatz der Observationskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 28. März 2013, KV-Z 2012/3). | Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Observation; Versicherung; Taggeld; Klägers; Eisenleger; Rücken; Zeitraum; Beklagten; Arbeitsfähigkeit; Winterthur; Bauführer; Einschränkung; Zusammenhang; Höhe; Bericht; Untersuchung; Beurteilung; Arztzeugnis; Beschwerden; Taggelder; Betrag; Klage; Widerklage; Übrigen |
SG | BV 2010/10 | Entscheid Art. 23 lit. a BVG. Art. 23 OR. Anspruch auf BVG-Invalidenrente. Klärung der Versicherteneigenschaft und des Bestandes des Vorsorgeverhältnisses. Anzeigepflichtverletzung des Versicherten; Grundlagenirrtum und Rücktritt vom Vertrag durch den Versicherer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2012, BV 2010/10).Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 24. Januar 2012in SachenA. ,Kläger,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,gegenASGA Pensionskasse, Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, Seestrasse 6, Postfach 1544, | Arbeit; Vorsorge; Vertrag; Anschluss; Vertrags; Arbeitgeber; Anschlussvertrag; Beklagten; Recht; Versicherung; Anzeigepflicht; IV-act; Vorsorgeeinrichtung; Person; Klägers; Abschluss; Fragen; Versicherungs; Anzeigepflichtverletzung; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; Gesundheit; Akten; Vater; Versicherer; ätzlich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 93 (4A_635/2016) | Darlehensvertrag (Art. 312 OR) oder Schenkung (Art. 239 Abs. 1 OR). Anwendung der Prinzipien zur Auslegung des Parteiwillens (Art. 18 Abs. 1 OR und Vertrauensprinzip). Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien nicht festgestellt werden (fehlender natürlicher Konsens), hat das Gericht den objektiven Willen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen (Bestimmung des rechtlichen Konsens). Ein rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund der nach dem objektiv verstandenen Sinn der Erklärung oder dem Verhalten nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen. Ein Schenkungswille kann unter gewissen Umständen einer Partei zugeschrieben werden, die eine Geldsumme überwies, selbst wenn dies nicht mit ihrem tatsächlichen (inneren) Willen übereinstimmt (E. 5). | été; établi; Tribunal; édé; état; étation; Mougins; être; Obligation; éclaration; Wille; édéral; Elles; Autre; érieur; Arrêt; Konsens; Willen; énovation; érêts; Existence; êteur; éterminer; Interprétation; éclarations; Accord; éelle; était; Année |
138 II 57 (2C_961/2010) | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 7 Abs. 1 StHG; § 20 Abs. 1 lit. c StG/ZH; simuliertes Darlehen zwischen Schwestergesellschaften, die vom gleichen Beteiligungsinhaber beherrscht werden? Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person (E. 3). Darlehen zwischen Schwestergesellschaften, die vom gleichen Beteiligungsinhaber beherrscht werden (E. 4). Simuliertes Darlehen: Indizien (E. 5.1); Unterscheidung zwischen Fällen, in denen die Rückzahlung des Darlehens schon bei der Gewährung des Kredits nicht geplant ist, und solchen, in denen ein fehlender Rückerstattungswille erst im Nachhinein angenommen werden kann (E. 5.2). Annahme der Steuerbehörden, die Rückerstattung eines Darlehens sei von allem Anfang an nicht geplant gewesen, und Voraussetzungen, unter denen eine später tatsächlich erfolgte Rückerstattung (nicht) berücksichtigt werden kann (E. 7.1-7.3). Weitere Indizien, die in einem konkreten Fall gegen die Annahme eines simulierten Darlehens sprechen (E. 7.4). | Darlehen; Darlehens; Gesellschaft; Leistung; Rückerstattung; Urteil; Simulation; Zeitpunkt; Kredit; Aktionär; Indizien; Geschäft; Umstände; Zuwendung; Beteiligungsinhaber; Anfang; Sachverhalt; Drittvergleich; Geschäfts; Darlehensgeberin; Beweis; Rückzahlung; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Gesellschaften; Schwestergesellschaft; Anteilsinhaber |