Art. 309 ZPO vom 2024
Art. 309 Ausnahmen
Die Berufung ist unzulässig:a. gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts;b. in den folgenden Angelegenheiten des SchKG (1) :1. Aufhebung des Rechtsstillstandes (Art. 57d SchKG),2. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 SchKG),3. Rechtsöffnung (Art. 80–84 SchKG),4. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG),5. Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 185 SchKG),6. (2) Arrest (Art. 272 und 278 SchKG),7. (3) Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen.
(1) [SR 281.1] (2) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 5601]; [BBl 2009 1777]). (3) Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 5601]; [BBl 2009 1777]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 284 (5A_714/2019) | Regeste Art. 72 ff. BGG ; Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft. Die Beschwerde in Zivilsachen hemmt die formelle Rechtskraft eines Unterhaltsentscheids der oberen kantonalen Instanz von Gesetzes wegen nicht (E. 2). | Rechtsmittel; Zivilsachen; Entscheid; Bundesgericht; Schweizer; Schweizerische; Urteil; Rechtskraft; Rechtsöffnung; Zivilprozessrecht; Appellationsgericht; Unterhalt; Eheschutzentscheid; Kommentar; Entscheide; Zivilprozessordnung; Gesetzes; SchKG; Urteile; Schweizerischen; Berufung; Basel-Stadt; Betreibung; Ehegattenunterhalt; Betreibende; Lehre; Leistungs; Zahlung; Eintritt |
141 III 590 | Art. 230 SchKG; Art. 319 ff. ZPO; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Das Recht des Gläubigers, nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Durchführung des Verfahrens zu verlangen und die Sicherheit für die nicht gedeckten Kosten zu leisten, schliesst die Anfechtung der Einstellungsverfügung des Konkursgerichts noch nicht aus (E. 3). | Konkurs; SchKG; Einstellung; Gläubiger; Konkursamt; Verfahren; Einstellungsverfügung; Konkursgericht; Konkursverfahren; Konkursverfahrens; Verfahrens; Beschwerdeführerinnen; Recht; Konkursamtes; Verfügung; Aktiven; Obergericht; Antrag; LUSTENBERGER; Urteil; Konkursrichter; Gläubigers; Schuldbetreibung; Interesse; JAEGER; Konkursgerichts; Konkurses; Bundesgericht; Wesentlichen; Begehren |