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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 309 StPO vom 2024

Art. 309 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 309 Eröffnung

1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:

  • a. sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
  • b. sie Zwangsmassnahmen anordnet;
  • c. sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
  • 2 Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.

    3 Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.

    4 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 309 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE210382EinstellungKunden; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Vermögens; Sinne; Beschwerdegegners; Recht; Verletzung; Arbeitsverhältnis; Hinweis; Widerruf; Anzeige; Verfahren; Verhalten; Vermögensverwaltung; Verfahren; Hinweise; Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Entschädigung; Einstellung; Bezug; Widerrufsschreiben; Entscheid; Untersuchung; Kundenstamm
    ZHUE230216NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Anschuldigung; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Kantons
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2021.69-Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Urteil; Betrug; Explorand; IV-Stelle; Recht; Beweis; Staat; Apos; Ausführung; Ausführungen; Solothurn; Akten; Verhalten; Betrugs; Beruf; Gutachten; Staatsanwalt; Mutter; Berufung; Staatsanwaltschaft
    SOBKBES.2022.139-Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Urkunde; Vertrag; Täuschung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Urkunden; Recht; Anzeige; Urkundenfälschung; Ausführungen; Täter; Bereich; Mängel; Verfahren; Tatbestand; Betrug; Bereicherung; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Opfer; Schlusszahlung; Übernahmeprotokoll; Tatbestand
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 81Art. 309 Abs. 3, 310 und 323 StPO; keine Beschwerdelegitimation gegen eine Wiederaufnahmeverfügung respektive die Eröffnung einer Untersuchung nach einer Nichtanhandnahmeverfügung. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 323 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO auf eine Nichtanhandnahmeverfügung zurückzukommen, kommt die Wiederaufnahmeverfügung des Verfahrens einer Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 StPO gleich. Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO, wonach die Verfahrenseröffnung nicht anfechtbar ist, gilt analog. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig (E. 2). édure; écision; -entrée; énal; énale; Ordonnance; été; Prozessordnung; écisions; Instruction; Ministère; OBERHOLZER; éliminaire; érêt; SCHMID; Schweizerische; ément; érant; Kommentar; être; Ouverture; Arrêt; écité; Autorité; SCHMID/JOSITSCH; égale; écembre; était; éléments; Application
    143 IV 397 (6B_800/2016)Art. 147 Abs. 1 StPO; Verzicht auf das Teilnahmerecht. Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.4).
    Regeste b
    Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; indirekte Konfrontation. Bei der Wahrung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung gegen diejenigen des Opfers abzuwägen. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte während der Zeugeneinvernahme den Saal verlassen muss, ist es nicht zwingend, dass die Befragung per Video übertragen wird (E. 5.2).
    Teilnahme; Verteidiger; Einvernahme; Urteil; Teilnahmerecht; Einvernahmen; Person; Vorinstanz; Recht; Staatsanwaltschaft; Konfrontation; Opfer; Befragung; Untersuchung; Verteidigung; Beweise; Beschwerdeführer; Verletzung; Zeugen; Beschwerdeführers; Verfahren; Beweiserhebung; Personen; Ermittlung; Teilnahmerechte; Polizei; Ehefrau; öglich

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2022.38Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesrichterin; Verfahren; Verfahrens; Anzeige; Urteil; Nichtanhandnahme; Amtsgewalt; Bundesgericht; Recht; Tribunal; Nichtanhandnahmeverfügung; Staatsanwaltschaft; Verfahrensakten; Lasche; Bundesgerichts; Entscheid; Beschwerdeinstanz; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Tatverdacht; Amtsmissbrauch; Gerichtsschreiberin; Graubünden; Amtsmissbrauchs; Anzeige; Aufhebung
    CA.2021.26Bundes; Kanton; Gesuch; Gesuchs; Zuständigkeit; Kantons; Gericht; Beschuldigte; Handlung; Gesuchsteller; Bundesanwaltschaft; Geldwäscherei; Erfolg; Gerichtsstand; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Handlungsort; Akten; Sache; Behörde; Handlungsorte; Recht; Verfolgung; Behörden; Sachen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    VogelBasler 3. Aufl.2023
    VogelBasler 3. Aufl.2023