DO Art. 308 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 308 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 308 Responsabladad da plirs emprestants

Sche pliras persunas han emprest cuminaivlamain ina chaussa, èn ellas responsablas en moda solidara.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
87 II 364Haftung des (Armen-)Anwalts (Art. 398 OR) für die Folgen der Versäumung der Frist für die Vaterschaftsklage (Art. 308 ZGB). Pflichten des Anwalts im Falle, dass Zweifel darüber bestehen können, ob die Frist durch ein vor seiner Beauftragung gestelltes Gesuch um Ladung zu einem Aussöhnungsversuch gewahrt sei. Schaden infolge Verletzung dieser Pflichten. Nachweis, dass die Vaterschaftsklage bei Einhaltung der Frist geschützt worden wäre. Ist die Ersatzpflicht wegen nur leichter Fahrlässigkeit des Anwalts (Art. 43 Abs. 1 OR) oder wegen Mitverschuldens seiner Klienten (Art. 44 Abs. 1 OR) zu ermässigen? Klage; Vater; Vaterschaft; Frist; Schaden; ätte; Vaterschaftsprozess; Gericht; Klagebewilligung; Klagefrist; Appellation; Armenrecht; Appellationshof; Erstklägerin; Armenrechts; Klägern; Beklagten; Aussöhnung; Beweis; Aussöhnungsversuch; önne; Recht; Vaterschaftsklage; Anwalt; ührt; Schadenersatz; Urteil; Mutter; Armenanwalt; ätten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2022
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2022