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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 307 StGB vom 2024

Art. 307 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 307 Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung

1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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3 Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe. (2)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
(2) Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 307 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230164NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer
ZHSB230012Urkundenfälschung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Unterschrift; Privatklägers; Zahlungsvereinbarung; Dokument; Gericht; Anklage; Zeuge; Mietzins; Verteidigung; Betreibung; Berufung; Wohnung; Beweis; Aussage; Verfahren; Urteil; Betrug; Bezirksgericht; Urkunde; Uster; Vermieterin; Aussagen; Zeugen; Miete
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2023.85-Sozialregion; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Eingabe; Anzeige; Nichtanhandnahme; Sozialamt; Verfahren; Handlung; Falschaussage; Urteil; Eingaben; Antrag; Beschwerdekammer; Falschaussagen; Unterlagen; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Verhandlung; Hinweis; Sicherheit; Entscheid; Sachen; Nichtanhandnahmeverfügung; Frist; Hinweise; Tatsachen
SOSTBER.2022.14-Beschuldigte; Brand; Solothurn; Kanton; Beschuldigten; Polizei; Täter; Urteil; Bewohner; Tötung; Staat; Recht; Brandstiftung; ABI-Nr; Apos; Feuer; Beweis; Staatsanwalt; Urteils; Person; Freiheitsstrafe; Beruf; Benzin; Berufung; Ziffer; Schuh
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 373 (6B_1022/2020)
Regeste
Art. 307 Abs. 1 StGB ; falsches Zeugnis; Strafbarkeit bei fehlender Zeugeneigenschaft. Wer irrigerweise glaubt, gegen eine Sonderpflicht zu verstossen, die ihm einzig wegen seines vorgestellten - tatsächlich jedoch nicht vorhandenen - Personenstatus obliegt, bleibt in Fällen eigentlicher Sonderdelikte als untaugliches Tatsubjekt straflos. Der Tatbestand des falschen Zeugnisses stellt ein solches Sonderdelikt dar, weshalb nicht nach dieser Bestimmung bestraft werden kann, wer formell als Zeuge einvernommen wird und falsch aussagt, tatsächlich aber keine Zeugeneigenschaft aufweist (E. 1.4-1.6, insb. E. 1.6).
Zeuge; Zeugnis; Zeugnisses; Ehemann; Recht; Vorinstanz; Sonderpflicht; Sonderdelikt; Zeugin; Begünstigung; Täter; Barkeit; Auskunftsperson; Versuchs; Person; Aussage; Tatsubjekt; Tatbestand; Ehemanns; HURTADO; NIGGLI/MAEDER; STRATENWERTH; Täters; Wahrheitspflicht; Kantons; Zeugeneigenschaft
145 III 143 (4A_563/2017)Art. 271 f. OR; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Art. 328-333 ZPO; Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision. Wurde im Rahmen der Anfechtung nach Art. 271 f. OR rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung des Vermieters nicht missbräuchlich ist, darf dieselbe Frage nicht neu beurteilt werden, wenn der Mieter später eine Schadenersatzklage erhebt mit der Begründung, das nachträgliche Verhalten des Vermieters zeige, dass der von ihm angegebene Kündigungsgrund (Eigenbedarf) doch vorgeschoben war. Die Rechtskraft (Bindungswirkung) des Entscheids im Anfechtungsverfahren könnte ausschliesslich mittels Revision unter den Voraussetzungen von und im Verfahren nach Art. 328-333 ZPO beseitigt werden (E. 3-5). Kündigung; Urteil; Anfechtung; Recht; Schaden; Schadenersatz; Miete; Mieter; Eigenbedarf; Mietverhältnis; Klage; Kündigungsgr; Urteils; Hinweis; Revision; Vermieter; Mietgericht; Rechtskraft; Hinweisen; Wohnung; Verfahren; Parteien; Obergericht; Gericht; Mieterin; Interesse; Zeitpunkt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2653/2019Rentenanspruchähig; Arbeit; BVGer; Gericht; Gutachter; Arbeitsfähigkeit; Vorinstanz; Recht; Gerichtsgutachten; Rente; Eingliederung; Gutachten; Urteil; Stellung; Beurteilung; Leistung; Erwerb; Leistungs; Konsensbeurteilung; Diagnose; Abklärung; Haushalt; IV-Stelle; Gesundheit; Einschränkung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2019.24Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB)
Berufung (teilweise) vom 14. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 4. Juni 2019
Beschuldigte; Apos;; Beschuldigten; Berufung; Vorteil; Verfahren; Bundes; Verfahren; Recht; Jagdferien; Urteil; Entschädigung; Vorteils; Beweis; Verfahrens; Kamtschatka; Sachverhalt; Russland; Tatbestand; Moskau; Staat; Ziffer; Reise; Schweiz; Nellen; Kammer; Höhe; ändig
SK.2016.20Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz.Bundes; Waffen; Ausfuhr; Bewilligung; Kasachstan; Neuseeland; Bestimmungsland; Apos;; Gesuch; Fürsprecher; Straub; Befehl; Einsprache; Entscheid; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Kriegsmaterial; Import; Verfahrens; Gericht; Ziffer; Export; Befehls; Dispositiv; Bewilligungspraxis; Bundesstrafgerichts; Ausfuhrgesuch; Güter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HansBasler Kommentar Strafrecht StGB , JStGB2019
Stefan Trechsel, Mark Pieth, SchweizerPraxis, 2. Aufl., Zürich2013