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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 306 ZGB vom 2024

Art. 306 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 306 2. Innerhalb der Gemeinschaft (1)

1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern. (2)

2 Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber. (3)

3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit. (4)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
(3) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
(4) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 306 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220034Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Besuch; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Besuchs; Berufungsbeklagten; Kindes; Recht; Vater; Besuche; Besuchsrecht; Massnahme; Vorinstanz; Weisung; Parteien; Entscheid; Verfahren; Ziffer; Eltern; Massnahmen; Dispositiv; Gericht; Berufungsverfahren; Besuchsrechts; Verfügung; Vaters; Beiständin; Kontakt; Dietikon
ZHLZ220013Unterhalt und weitere Kinderbelange (Zuständigkeit)Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Berufung; Recht; Wohnsitz; Klage; Klägerin; Klägerinnen; Verfahren; Unterhaltsklage; Kinder; Vorinstanz; Gericht; Verfügung; Interesse; Interessen; Vertretung; Zuständigkeit; Bezirksgericht; Vertretungsbefugnis; Wohnsitzverlegung; Kinderbelange; Entscheid; Stadt; Vollmacht; önlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150005Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unterhalt; Unterhalts; Verfahren; Kindsmutter; Person; Obergericht; Bestellung; Anspruch; Friedensrichteramt; Gesuchstellers; Beurteilung; Einkommen; Gemeinde; Bubikon; Gericht; Verhältnisse; Kleinkind; Entscheid; Unterhaltsklage; Kanton; Obergerichts; Rechtsanwältin; Klage; Schlichtungsverfahrens
ZHVO150022Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Klage; Verfahren; Person; Anspruch; Obergerichts; Erwachsene; Rechtsbeistand; Unterhalt; Opfikon-Glattbrugg; Beurteilung; Eltern; Jugendliche; Kanton; Gesuchstellers; Gericht; Einkommen; Verhältnisse; Kantons; Obergerichtspräsident; Friedensrichteramt; Mittellosigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 393 (5A_244/2018)Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). Kindes; Eltern; Interesse; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Vertretung; Interessenkollision; Kindesunterhalt; Betreuung; Kindesunterhalts; Sorge; Betreuungsunterhalt; Elternteils; Kindesunterhaltsprozess; Mutter; Beistand; Entscheid; Gericht; Verfahren; Unterhaltsklage; Unterhaltsprozess; Klage; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL; MARANTA/FASSBIND; Urteil; Tochter; Linie
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Recht; Anfechtung; Beweis; Urteil; Schweiz; Klagerecht; Wohnsitzgemeinde; Schweizer; Mitwirkung; Vaters; Begutachtung; Heimat; Anerkennung; Gemeinde; Bürger; Vaterschaft; Kindesverhältnis; Abstammung; Anerkennende; Beschwerdegegners; Kindesanerkennung; DNA-Begutachtung; Bürgerrecht; Beschwerdeführerinnen; Gericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-6868/2018Vollzug der WegweisungGuinea; Schweiz; Wegweisung; Onkel; Verfügung; Beschwerdeführers; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Wegweisungsvollzug; Beweis; Geburt; Dokumente; Wegweisungsvollzugs; Eltern; Eingabe; Behandlung; Onkels
D-2633/2019Vollzug der WegweisungRecht; Familie; Verfügung; Vorinstanz; Kindes; Botschaft; Lanka; Beschwerdeführers; Wegweisung; Sachverhalt; Schweiz; Verfahren; Adoptivmutter; Rechtsvertreter; Person; Familien; Dispositivziffer; Richter; Vollzug; Behörde; Akten; Abklärungen; Bundesverwaltungsgericht; Priester; öglich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schwenzer, CottierBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2014
Geiser, Schwenzer, CottierBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2014