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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 305 StPO vom 2024

Art. 305 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 305 (1) Information des Opfers und Meldung (2)

1 Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren.

2 Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über: (2)

  • a. die Adressen und die Aufgaben der Opferberatungsstellen;
  • b. die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen;
  • c. die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung;
  • d. (4) das Recht nach Artikel 92a StGB, zu verlangen, über Entscheide und Tatsachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person informiert zu werden.
  • 3 Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.

    4 Die Absätze 1–3 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.

    5 Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623; BBl 2014 889 913).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623; BBl 2014 889 913).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 305 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE220124EinstellungBeschwerdegegner; Anzeige; Polizei; Staatsanwaltschaft; Wädenswil; Polizeiposten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Recht; Fragen; Aussage; Anzeigen; Anzeige; Aussagen; Kantons; Bundesgericht; Verfahren; Verfolgung; Einstellung; Feststellung; Verfügung; Beschwerdegegners; Verfahren; Bundesgerichts; Anklage; Urteil; Gericht; Antrag; Entgegennahme
    ZHSB140394Versuchte Anstiftung zu mehrfachem Mord und Widerruf Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Vorinstanz; Anstiftung; Aussagen; Recht; Verteidigung; Staat; Privatklägerin; Urteil; Waffe; Staatsanwaltschaft; Berufung; Tötung; Genugtuung; Sinne; Bundesgericht; Forderung; Familie; Rahmen; Lebens; Gericht; Freiheitsstrafe; Kantons; Versuch; Behandlung; Anklage
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSDGS.2023.19-Ausstand; Einvernahme; Akten; Gesuch; Verfahren; Staatsanwalt; Gericht; Gesuchsteller; Verteidigung; Opfer; Verfahrens; Verfahren; Staatsanwalts; Recht; Staatsanwaltschaft; Person; Ausstandsgesuch; Detektiv; Dolmetscher; Über; Personen; Stellung; Untersuchung; Menschenhandel; Stellungnahme; Beweis
    BSSB.2014.113 (AG.2015.535)gewerbsmässiger Betrug (BGer 6B_932/2015 vom 18.11.2015)Berufung; Berufungskläger; Urteil; Gericht; Berufungsklägerin; Recht; Fahrzeug; Sozialbeiträge; Pensionskassenrente; Akten; Rente; Verfahren; Polizei; Zustand; Verkehrs; Betrug; Berufungsklägers; Verletzung; Anklage; Verbindung; Verkehrsregeln; Begünstigung; Geldstrafe; Vorinstanz; Täuschung
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    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Gomm, ZehntnerBasler Kommentar StPO2020