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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 304 ZPO vom 2024

Art. 304 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 304 Zuständigkeit

1 Über die Hinterlegung, die vorläufige Zahlung, die Auszahlung hinterlegter Beiträge und die Rückerstattung vorläufiger Zahlungen entscheidet das für die Beurteilung der Klage zuständige Gericht.

2 Im Fall einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. Steht das Kindesverhältnis fest, haben die Eltern Parteistellung. Das Gericht kann die Parteirollen verteilen. (1)

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt) (AS 2015 4299; BBl 2014 529). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 304 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ230035UnterhaltUnterhalt; Schlichtung; Genehmigung; Gericht; Berufung; Kindes; Verfügung; Schlichtungsverfahren; Kindsmutter; Friedensrichteramt; Verfahren; Parteien; Unterhaltsvereinbarung; Bülach; Beklagten; Kindesschutzbehörde; Vergleich; Vorinstanz; Schweizerischen; Schlichtungsbehörde; Zivilprozess; Vereinbarung; Zivilprozessordnung; Klägers; Unterhaltsklage; Schrank; Bezirksgericht; Dispositiv; /Monat
ZHLZ220034UnterhaltBerufung; Berufungskläger; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Unterhalts; Recht; Fremdbetr; Fremdbetreuung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Fremdbetreuungskosten; Berufungsbeklagten; Gemeinde; Kinder; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Einkommen; Vereinbarung; Eltern; Entscheid; Berufungsklägers; Urteils; Prozesskosten; Verfahren; Oberstufe; Kindes; Gemeindebeiträge; Vater; Rechtspflege; Parteien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.5-Berufung; Urteil; Recht; Unterhalt; Apos; Ziffer; Kindsmutter; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Phase; Vater; Verfahren; Obhut; Vaters; Eltern; Berufungsbeklagten; Vaterschaft; Kindsvater; Antrag; Kindes; Bezug; Urteils; Sorge; Phasen; Gericht; Olten-Gösgen; Sohnes; Massnahmen; Berufungsklägers
SOZKBER.2021.71-Berufung; Recht; Unterhalt; Gericht; Apos; Entscheid; Berufungsbeklagte; Gesuch; Berufungskläger; Berufungsbeklagten; Urteil; Gesuchs; Arbeitgeber; Abänderung; Rechtsanwältin; Parteien; Verfahren; Rechtsmittel; Sicherheit; Schuldneranweisung; Serbien; Solothurn; Sicherheitsleistung; Zahlung; Arbeitgeberin; Verfügung; Gerichtskasse; Zahlung; Berufungsverfahren; Schweiz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 436 (5A_977/2018)Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Feststellung der Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Urteils kann im bundesgerichtlichen Verfahren neu geltend gemacht werden (E. 3).
Regeste b
Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB; Art. 304 Abs. 2 ZPO; Kompetenzattraktion für Kinderbelange. Sobald das Gericht mit der Unterhaltsfrage befasst ist, entscheidet es auch über die anderen Kindesbelange und die KESB verliert ihre diesbezügliche Entscheidbefugnis. Urteilt sie dennoch über die anderen Kindesbelange, ist ihr Entscheid aber nicht per se nichtig (E. 4).
Unterhalt; Verfahren; Entscheid; Unterhalts; Urteil; Nichtigkeit; Eltern; Obhut; Gericht; Verfahrens; Kompetenzattraktion; Kinderbelange; Bundesgericht; Zuständigkeit; Unterhaltsklage; Regel; Feststellung; Unterhaltsfrage; Vater; Betreuungsanteile; Urteile; Rechtsprechung; Behörde; Regelung; KESB-Verfahren; Regeste; Urteils
124 I 241Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV). Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4). Recht; Beweis; Zivilprozess; Vorschuss; Verfahren; Gericht; Kanton; Klage; Kostenvorschuss; Gehör; Anspruch; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS; Verfahrens; Praxis; Beweise; Gerichtskosten; Parteien; Leistung; Entscheid; Säumnis; Kantone; Ansprüche; Gerichtsgebühr; Urteil; Handelsgericht; Kantons; Verfügung; Kostenvorschusses; Bundesgericht