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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 303 ZPO vom 2024

Art. 303 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 303 Vorsorgliche Massnahmen

1 Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen.

2 Ist die Unterhaltsklage zusammen mit der Vaterschaftsklage eingereicht worden, so hat der Beklagte auf Gesuch der klagenden Partei:

  • a. die Entbindungskosten und angemessene Beiträge an den Unterhalt von Mutter und Kind zu hinterlegen, wenn die Vaterschaft glaubhaft gemacht ist;
  • b. angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu zahlen, wenn die Vaterschaft zu vermuten ist und die Vermutung durch die sofort verfügbaren Beweismittel nicht umgestossen wird.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 303 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE230032Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)Gesuch; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Verfahren; Barbedarf; Schuld; Eheschutz; Massnahmen; Gesuchsgegners; Entscheid; Wohnkosten; Berechnung; Schulden; Eheschutzverfahren; Verfahrens; Einkommen; Parteien; Barbedarfs; Grundbetrag; Barunterhalt; Obhut; Kinderzulagen; Unterhaltsbeitrag
    ZHLZ230030Kinderbelange / Obhut und Besuchsrecht (vorsorgliche Massnahmen)Beklagten; Betreuung; Berufung; Parteien; Eltern; Woche; Kinder; Vorinstanz; Obhut; Erziehung; Erziehungs; Erziehungsfähigkeit; Massnahme; Verfügung; Verfahren; Übergabe; Wochen; Entscheid; Medikamente; Massnahmen; Ferien; Gutachten; Verfahrens; Vereinbarung; Blick; Gutachterinnen; ührt
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO140034Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Obergericht; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Obergerichts; Prozesskosten; Obergerichtspräsident; Prozesskostenvorschuss; Person; Mittellosigkeit; Verhältnisse; Bestellung; Rechtsbeistand; Verpflichtung; Gericht; Verfahren; Anspruch; Einkommen; Mitwirkungspflicht; Entscheid; Antrag; Gewährung; Hauptsache; Unterhalt; Rechtsbeistandes; Kantons
    SOZKBER.2023.43-Berufung; Recht; Berufungskläger; Rechtsanwältin; Prämien; Unterhalt; Kinder; Kindsmutter; Massnahme; Apos; Vorderrichter; Massnahmen; Prämienverbilligung; Krankenkassenprämie; Einkommen; Cornelia; Dippon; Berufungsbeklagte; Unterhaltsbeiträge; Übergangsfrist; Familie; Betrag; Rechtspflege; Sabrina; Palermo-Walker; Betreuungsunterhalt; Verfahren; Anspruch; Berufungsbeklagten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 III 333 (5A_841/2011)aArt. 283 ZGB (= Art. 303 Abs. 2 lit. b ZPO), Art. 93 Abs. 1 BGG; vorsorgliche Massnahmen zugunsten eines minderjährigen Kindes. Der in Anwendung von aArt. 283 ZGB angeordnete vorsorgliche Massnahmeentscheid zugunsten eines Kindes, dessen Abstammung nicht feststeht, ist ein Zwischenentscheid (E. 1.2), der grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (E. 1.3). écision; éjudice; Enfant; Tribunal; éparable; être; été; Arrondissement; ésent; éféré; éparé; Extrait; Arrêt; Kindes; Lavaux-Oron; Action; Aliments; Président; évrier; Entretien; Appel; éférée; éclaré; ésumé; Ancien; édiatement; éfendeur; établi; écédent; édure

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Karl Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    Karl Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017