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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 303 ZGB vom 2024

Art. 303 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 303 (1)

1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.

2 Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.

3 Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 303 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190030Weisung nach Art. 307 Abs. 3Beschneidung; Recht; Kindes; KESB-act; Kinder; Eingriff; Entscheid; Kindeswohl; Trauma; BR-act; Verfahren; Bezirksrat; Traumatisierung; Beschwerdegegner; Gericht; Vorinstanz; Schwierigkeiten; Beschluss; Urteil; Sachverhalt; Mutter; Rechtsvertreter; Rechtspflege; Erwachsenenschutz; Hinweis; Zuwarten; Bericht
ZHUH120293Kosten- und Entschädigungsfolgen / GenugtuungTochter; Staat; Verfahren; Pornofilm; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Entschädigung; Erotikartikel; Verhalten; Kantons; Einstellung; Genugtuung; Bundesgerichts; Verfahrens; Recht; Anschauen; Obergericht; Pornofilme; Eltern; Kindes; Verfahrenskosten; Staatskasse; Dispositiv-Ziffer; Einleitung; Höhe; Freispruch; Pornofilms; Laptop
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.459-Erblasser; Kindes; Anerkennung; Vater; Kindesverhältnis; Zivilstand; Testament; Kinder; Verfügung; Erben; Recht; Vaters; Vaterschaft; Zivilstandsamt; Entscheid; Beschwerde; Wille; Kindesanerkennung; Verwaltungsgericht; Erblassers; Personen; Zahlvaters; Gesuch; Beschwerdeführern; Schweiz; Willen; Verfahren
SGB 2014/51Urteil Art. 15 BV (SR 101).Die Durchsetzung eines in der demokratisch legitimierten Schulordnung vorgesehenen Kopfbedeckungsverbots während des Unterrichts an der öffentlichen Schule stellt zurzeit einen unverhältnismässigen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer und ihrer Tochter, welche das islamische Kopftuch tragen will, dar. Eine verfassungskonforme Handhabung des Verbots verlangt deshalb, dass der Tochter der Beschwerdeführer das Tragen des islamischen Kopftuches auch während des Unterrichts erlaubt wird (Verwaltungsgericht, B 2014/51).Entscheid vom 11. November 2014BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteA. und B.Z., Beschwerdeführer,vertreten durch den Islamischen Zentralrat Schweiz, Postfach 695, 3000 Bern 9,dieser vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,gegenBildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undSchulgemeinde St. Margrethen, Bahnhofplatz 8, Kopftuch; Schule; Religion; Recht; Glauben; Schüler; Unterricht; Glaubens; Kopfbedeckung; Tochter; Unterrichts; Schülerin; Verbot; Gewissensfreiheit; Schülerinnen; Erwägung; Kopfbedeckungsverbot; Religionsfreiheit; Quot; Interesse; Ausdruck; Auffassung; Grundrecht; Schweiz; Verhalten; Islam
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 I 49 (2C_121/2015)Art. 15 BV; Art. 9 EMRK; Art. 18 UNO-Pakt II und Art. 2 lit. i KV/SG; Art. 36 BV; Art. 5 KV/SG. Kopftuchverbot für Schülerinnen an einer öffentlichen Schule; unzulässiger Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Leitprinzipien der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Inhalt des Grundrechts (E. 3). Überblick über die Rechtsprechung zu religiösen Verhaltensweisen der Schüler an öffentlichen Schulen (E. 4.2 und 4.3) und zur Verwendung von religiösen Symbolen durch die Schule selbst (E. 4.4). Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR und einzelner ausländischer Verfassungsgerichte (E. 4.5). Eingriff in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Anforderungen an die Einschränkung des Grundrechts (E. 5 und 6). Gesetzliche Grundlage (E. 7); Erfordernis der einschlägigen öffentlichen Interessen (E. 8); Prüfung der Verhältnismässigkeit (E. 9 und 10). Schüler; Glauben; Glaubens; Schülerin; Kopftuch; Urteil; Schule; Gewissens; Gewissensfreiheit; Recht; Religion; Interesse; Symbol; Grundrecht; Bundes; Unterricht; Eltern; Eingriff; Symbole; Kopfbedeckung; Neutralität; Schutz; Staat; Interessen; Bundesgericht; ützt
139 I 280 (2C_794/2012)Kopftuchverbot für Schülerinnen; gesetzliche Grundlage. Das Verbot des Tragens eines Kopftuches an der Schule ist ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf; die allgemeine Volksschulgesetzgebung des Kantons Thurgau stellt keine solche Grundlage dar (E. 5). Grund; Schüler; Schülerinnen; Recht; Grundrecht; Kopftuch; Glauben; Glaubens; Gewissensfreiheit; Urteil; Eingriff; Schule; Verbot; Religion; VSG/TG; Grundlage; Überzeugung; Verhalten; Schutz; Kopftuches; Grundrechte; Eingriffs; Regelung; Neutralität; Kanton; Tragens; Gründen; Entscheid

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2013/47Erleichterte EinbürgerungVater; Schweiz; Kindes; Bürger; Schweizer; Bürgerrecht; Kindesverhältnis; Vaters; Bürgerrechts; Einbürgerung; Erwerb; Mutter; Vaterschaft; Botschaft; Gesuch; Revision; Recht; Voraussetzung; Abstammung; Bürgerrechtsgesetzes; Anerkennung; Urteil; Zahlvaterschaft; Inkrafttreten; Vaterschaftsklage; Altersjahr; Kindesverhältnisses

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schwenzer, CottierBasler Zivilgesetzbuch I2014