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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 303 StPO vom 2024

Art. 303 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 303 Antrags- und Ermächtigungsdelikte

1 Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde.

2 Die zuständige Behörde kann schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 303 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230003Versuchte schwere Körperverletzung etc.Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Berufung; Privatklägerinnen; Körperverletzung; Freiheit; Staatsanwalt; Sinne; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Urteil; Wohnung; Verletzung; Verteidigung; Verfahren; Untersuchung; Kantons; Anklage; Gewalt; Fusstritt; Gericht; Winterthur; Einvernahme; Zeugin; ührt
ZHUE190041NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Recht; Nötigung; Beschwerdegegners; Ärzte; Untersuchung; Person; Äusserung; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Erpressung; Bezug; Bundesgerichts; Praxis; Urteil; Verfahren; Ehrverletzung; Drohung; Rechnung; Praxismitarbeiterin; Vorwurf; Antrag; Entscheid; Sachverhalt; Androhung; Zürich-Sihl; Wesentlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 190 (6B_1237/2018)Art. 30 Abs. 1, Art. 33 und 110 Abs. 4 StGB; Art. 10 Abs. 3, Art. 76 ff., 120 und 304 Abs. 1 StPO; Protokollierung des mündlichen Strafantrags; Beweis des gültigen Strafantrags; Desinteresse des Geschädigten am Strafverfahren. Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (E. 1.3). Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (E. 1.4). Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (E. 1.5.1). Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (E. 1.5.2). Antrag; Polizei; Polizeirapport; Verfahren; Protokoll; Geschädigte; Sinne; Privatkläger; Antrags; Person; Geschädigten; Urteil; Unterschrift; Polizeirapporte; Staat; Verfahren; Recht; Protokollierung; Urkunde; Vorverfahren; Polizeirapporten; Kommentar; Recht; Schaden; Sachbeschädigung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2372/2014Ermächtigung zur Strafverfolgung von BundespersonalBundes; Ermächtigung; Staatsanwalt; Recht; Beschwer; Untersuchung; Vorinstanz; Verfahren; Beschwerdeführende; Verfolgung; Verfahren; Anschuldigung; Beschwerdeführenden; Urteil; Verfügung; Anzeige; Bundesanwalt; Verdacht; Anzeige; Schriftgutachten; Bundesanwalts; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Rechtspflege; Eröffnung; Person; Tatbestand; Bundesverwaltungsgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.277Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Bundes; Nichtanhandnahme; Ermächtigung; Nichtanhandnahmeverfügung; Recht; Verfolgung; Verfahren; Anzeige; Staatsanwalt; Kommissionen; Nichtigkeit; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Entscheid; Immunität; Verfügung; Magistratsperson; Behörde; Prozessvoraussetzung; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Staatsanwältin; AB-BA; ählt
BP.2016.45Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO.)Verfahren; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Wegweisung; Privatklägerschaft; Beschwerdekammer; Anzeige; Bundesverwaltungsgericht; Prozessführung; Staat; Entscheid; Nichtanhandnahme; Rechte; Nichtanhandnahmeverfügung; Rechtsverbeiständung; Zwischenverfügung; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Rechten; Gesuch; Tribunal; Parteien; Sachverhalt; Eingabe; Rechtspflege; Akten