Art. 303 StGB vom 2024
Art. 303 Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege Falsche Anschuldigung (1)
1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ([AS 2023 259]; [BBl 2018 2827]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 335 (6B_1208/2018) | Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB; Geldwäscherei. Geldwäscherei kann nur an Vermögenswerten begangen werden, die einziehbar sind. Soweit die Vortaten im Ausland begangen worden sind, setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei voraus, dass ein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht oder die Vermögenswerte nach dem im Zeitpunkt der mutmasslichen Geldwäschereihandlung geltenden ausländischen Recht einziehbar sind (E. 3 und 4). | Einziehung; Geldwäscherei; Recht; Vermögenswerte; Barkeit; Recht; Urteil; Tatbestand; Ausland; Einziehungsanspruch; Vortat; Einziehbarkeit; Vorinstanz; Schweiz; Taten; Thurgau; Kanton; Handlung; Rechtshilfe; Kantons; Staat; Verfall; Zeitpunkt; Verfalls |
142 IV 14 (6B_454/2015) | Tötung in Notwehrexzess; Verhältnis zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung sowie Totschlag; Art. 15 f., 111, 113 und 117 StGB. Ob der Angegriffene den Angriff provoziert hat, ist bei der Zulässigkeit bzw. der Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines allfälligen Notwehrexzesses zu berücksichtigen. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung mit der Begründung, der Täter habe die Notwehrsituation selbst verschuldet, wenn auch nur fahrlässig, kommt nicht in Betracht (E. 5.3). Totschlag und Notwehrlage schliessen sich nicht gegenseitig aus. Liegt die heftige Gemütsbewegung in der Aufregung oder Bestürzung über einen unrechtmässigen Angriff, gelangen Art. 113 und 16 Abs. 1 StGB jedoch nicht gleichzeitig zur Anwendung; die Tat ist als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, zu qualifizieren (E. 5.4). | Notwehr; Tötung; Notwehrexzess; Urteil; Schuldspruch; Täter; Vorinstanz; Recht; Angriff; Bundesgericht; Kantons; Luzern; Totschlag; Notwehrlage; Gemütsbewegung; Verhältnis; Notwehrsituation; Vorwurf; Freiheitsstrafe; Obergericht; Erwägungen; Qualifikation |