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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 302 StPO vom 2024

Art. 302 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 302 Anzeigepflicht

1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.

2 Bund und Kantone regeln die Anzeigepflicht der Mitglieder anderer Behörden.

3 Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168, 169 und 180 Absatz 1 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 302 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR230021Einfache Körperverletzung etc.Gesuchsteller; Revision; Urteil; Privatkläger; Privatklägerin; Verfahren; Horgen; Urteils; Gericht; Bezirksgericht; Staatsanwaltschaft; Revisionsgesuch; Bezirksgerichts; Gesuchstellers; Rechtsmittel; Revisionsverfahren; Sachen; Beschluss; Verfahren; Bundesgericht; Tatsachen; Darstellung; Stellung; Obergericht; Limmattal; Albis; Eingabe; Privatklägern; Darstellungen
ZHSB170337mehrfachen BetrugBeschuldigte; Beschuldigten; Ehemann; Akten; Familie; Konten; Hilfe; Aktennotiz; Konto; Urteil; Berufung; Sozialhilfe; Kinder; Recht; Einkommen; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Sozialbehörde; Selbstdeklaration; Winterthur; Formular; Aktennotizen; Gesuch; Betrug; Vorinstanz; Gemeinde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130011Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2013 (CB130020-C)Grundbuch; Recht; Vorinstanz; Aufsicht; Aufsichts; Grundbuchamt; Aufsichtsbeschwerde; Verwaltungskommission; Grundbuches; Obergericht; Beschwerdeführers; Akten; Einsprache; GBV/ZH; Anzeige; Grundbuchamtes; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Verfügung; Grundbuchbetrug; Kantons; Beschluss; Obergerichts; Eingabe; Grundstück; Rechtsmittel; Organ
ZHVB130008AufsichtsbeschwerdeAnzeige; Anzeigeerstatter; Bezirksrichter; Aufsicht; Verfahren; Aufsichts; Verfahrens; Recht; Aufsichtsbehörde; Prozess; Obergericht; Verwaltung; Aufsichtsbeschwerde; Arbeit; Verhalten; Zivil; Prozessordnung; Verwaltungskommission; Vergleich; Obergerichts; Akten; Zivilprozessordnung; Pflicht; Schweiz; Anzeigeerstatters; Pflichtverletzung; Kantons; /Prot; Fortsetzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 177 (6B_511/2014)Art. 170 StPO; Erfordernis einer Ermächtigung eines Polizisten zur Aussage als Zeuge im Strafverfahren. Macht ein Polizist im Zuge eines Strafverfahrens Aussagen über Feststellungen am Tatort, ist keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde im Sinne von Art. 170 Abs. 2 StPO erforderlich, sofern er diesbezüglich einer Anzeigepflicht unterliegt. Das Amtsgeheimnis gilt nicht zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, welche mit der gleichen Angelegenheit befasst sind (E. 3.3). Behörde; Ermächtigung; Aussage; Amtsgeheimnis; Recht; Schweizerische; Anzeigepflicht; Prozessordnung; Sachen; Zeuge; Verfahren; Aussagen; Beamte; Kommentar; Kantons; Polizist; Polizei; Staatsanwaltschaft; Zeugin; OBERHOLZER; Schweizerischen; Urteil; Verfahrens; Feststellungen; Tatort; Gerichten; Autobahn; Verletzung; Vorinstanz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2372/2014Ermächtigung zur Strafverfolgung von BundespersonalBundes; Ermächtigung; Staatsanwalt; Recht; Beschwer; Untersuchung; Vorinstanz; Verfahren; Beschwerdeführende; Verfolgung; Verfahren; Anschuldigung; Beschwerdeführenden; Urteil; Verfügung; Anzeige; Bundesanwalt; Verdacht; Anzeige; Schriftgutachten; Bundesanwalts; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Rechtspflege; Eröffnung; Person; Tatbestand; Bundesverwaltungsgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.22Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Luzern; Verfahren; Anzeige; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Kantons; Tatverdacht; Entscheid; Tribunal; Filter; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Eröffnung; Urteil; Nichtanhandnahme; Gerichtsschreiber; Recht; Verfahrens; Entscheide; Gerichtsschreiberin; Nichtanhandnahmeverfügung; Kantonsgericht; Verfügung; Aufhebung; StBOG; Untersuchung
BB.2022.17Kammer; Beschwerdekammer; Gerichtsschreiberin; Bundesanwaltschaft; Urteil; Anzeige; Kantons; Bundesrichter; Verfahren; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Filter; Beschluss; Bundesgerichts; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahrens; Tribunal; Nichtanhandnahmeverfügung; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Hintergr; Urteile; Obergerichts; -O/U/GROgt;MAN; Tatverdacht; Entscheid; Entscheide

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KellerBasler Kommentar zur StPO2014
Riklin Kommentar StPO, Zürich2010