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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 301 StPO vom 2024

Art. 301 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 301 Anzeigerecht

1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.

1bis Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen. (1)

2 Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.

3 Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 301 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230216NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Anschuldigung; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Kantons
ZHUE230068NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Verfahren; Familie; Anzeige; Beschwerdeführers; Kantons; Untersuchung; Eröffnung; Handlung; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Anfangsverdacht; Stadt; E-Mail; Stadtpräsident; Bundesgerichts; Anzeige; Untersuchung; Prozessordnung; Schweizerische; Recht; Akten; Eingabe; Kommentar; Sachverhalt; Verfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.35-Beweis; Beschuldigte; Recht; Richt; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Verfahren; Urteils; Betäubungsmittelgesetz; Beweise; Polizei; Person; Staat; Hausdurchsuchung; Anklage; Apos; Aussage; Marihuana; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Hinweise; Bundesgericht; Solothurn; Indooranlage; Bundesgerichts; Schwester
SOSTBER.2020.70-Spiel; Beschuldigte; Spielplattform; Apos; Beschuldigten; Glück; Glücks; Gerät; Glücksspiel; Recht; Geräte; Verfahren; Spielbank; Urteil; Beruf; Über; Berufung; Spiele; Verfahren; Gericht; Lokal; Spielbanken; Vorinstanz; Überweisung; Urteils; Ziffer; Staat
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 491 (6B_1326/2018)Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil. Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Die Rechtsmittelberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung (E. 2.4.1 und 2.4.2). Die SBB AG kann im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch ihre Bevollmächtigten ein Rechtsmittel ergreifen; die Berechtigung im Sinne der Sachurteilsvoraussetzung steht ihr aber einzig unter den Bedingungen von Art. 115 StPO zu (E. 2.4.7). Art. 86 Abs. 1 EBG dient der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (E. 2.4.13). ädigt; Bahnbetrieb; Interesse; Bahnbetriebs; Urteil; Person; Sinne; Bahnbetriebsgebiet; Geschädigte; Eisenbahn; Interessen; Gefährdung; Erfolg; Rechts; Rechtsgut; Betrieb; Vorinstanz; Bundes; Betreten; Rechtsmittel; Sicherheit; Gleise; Kanton; Handlung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4186/2015ÖffentlichkeitsprinzipVerfahren; Quot;; Verfahren; Verwaltung; Zugang; Recht; Verwaltungs; Bundes; Konvention; Dokument; Umwelt; Dokumente; Vorinstanz; Aarhus-Konvention; Verfahrens; Urteil; Umweltinformation; Akten; Botschaft; Verfahrens; Entscheid; Verwaltungsstrafverfahren; Auslegung; Dokumenten; BVGer; Geltung; Ermittlung
BVGE 2016/9ÖffentlichkeitsprinzipVerfahren; Verfahren; Verwaltung; Verwaltungs; Zugang; Umwelt; Dokument; Recht; Dokumente; Vorinstanz; Botschaft; Bundes; Verfahrens; Umweltinformation; Aarhus; Urteil; Verwaltungsstrafverfahren; Verfahrens; Akten; Umweltinformationen; Geltung; Auslegung; Konvention; Ermittlung; Dokumenten; Geltungsbereich; Öffentlichkeit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.145Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Nichtanhandnahme; Trust; Akten; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdegegner; Anzeige; Trusts; Bundesanwaltschaft; Recht; Ausführungen; Hinweis; Gesellschaft; Apos;; Beschwerdekammer; Verfügung; Verfahren; Aktien; Verfahren; Trustee; Sachverhalt; Beilage; Gesellschaften; Eingabe; Transaktion; Bundesstrafgericht
BB.2018.166Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).Bundes; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Rechtsverweigerung; Eingabe; Bundesstrafgericht; Anzeige; Tribunal; Rechtsverzögerung; Organisation; Missbrauch; Eröffnung; Bundesstrafgerichts; Behörden; Entscheid; Anzeige; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Gefährdung; Fernmeldeanlage; Verbrechen; Waffen; Untersuchung; Anforderungen; Verfahrenshandlungen; StBOG; Behörde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schmid, Jositsch Kommentar zur StPO2020
Donatsch, Schmid, Jositsch Kommentar zur StPO2020