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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 30 VwVG vom 2022

Art. 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 30

1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.

2 Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:

  • a. Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
  • b. Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
  • c. Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
  • d. Vollstreckungsverfügungen;
  • e. anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHKD140001ErbenvertretungNotar; Notariat; Verwaltung; Rekurs; Erben; Rekurrent; Verwaltungskommission; Recht; Stellvertretung; Bezirksgericht; Entscheid; Anordnung; Verfahren; Obergericht; Erbenvertreter; Rechtsmittel; Notariate; Rekurskommission; Winterthur; Erbenvertretung; VK-act; Gehör; Notariatsinspektor; Sinne; Rekurrenten; Geschäft; Notariatsinspektorat
    VDEntscheid/2024/558Chambre; Avocat; ’avocat; ’elle; ’il; était; ître; ’ai; ’au; ’est; é-stage; ébut; ’était; éter; J’ai; Annexe; ésente; -stagiaire; écision; Registre; écembre; ’étude
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUS 92 48Art. 4 BV; Art. 7 Abs. 2 ELG; Art. 85 Abs. 2 lit. a und f AHVG; Art. 24 ELV. Vor Erlass einer Verfügung, mit welcher die Ausgleichskasse zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen zurückfordert, ist die betroffene Partei anzuhören. Unterlässt dies die Verwaltung und lässt der Versicherte gegen die Rückerstattungsverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, hat dieser selbst dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn ihm eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist.Recht; Ausgleichskasse; Verfügung; Gehör; Verfahren; Anhörung; Parteien; Gehörs; Verwaltung; Erlass; Leistung; Anspruch; Parteientschädigung; Bereich; Verfahrens; Rückerstattungsverfügung; Interesse; Entscheid; Sozialversicherung; Interessen; Hinweis; Gehörsanspruch; Beschwerdeverfahren; Hinweisen; Rechtsprechung; Anhörungsrecht; Rückerstattungsverfahren; Meldepflicht; Verletzung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 99 (1C_393/2018)Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2).
    Regeste b
    Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 74a IRSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG. Rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Treu und Glauben im Rechtshilfeverfahren betreffend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erforderlich. Dies gilt namentlich bei Schlussverfügungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Falls sich im hängigen Verfahren entscheiderhebliche neue Gesichtspunkte ergeben, denen die Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Gehörsanspruch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (E. 3.1-3.6).
    Regeste c
    Art. 2 lit. a, Art. 74a und Art. 80o IRSG. Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung; rechtsstaatliche Mindestanforderungen an das ausländische Einziehungsurteil; Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde. Art. 74a IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist hingegen eine materielle inhaltliche Kontrolle des ausländischen Einziehungsurteils (E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die das Einziehungsurteil grundsätzlich erfüllen muss, zählt insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der fraglichen Verfahrensgarantien einzureichen (E. 3.3).
    Verfahren; Rechtshilfe; Behörde; Entscheid; Verfahrens; Gehör; Einziehung; Bundesgericht; Verfahren; Rechtshilfeverfahren; Recht; Verfahrensgrundsätze; Urteil; Einziehungsurteil; Konten; Vorinstanz; Verletzung; Herausgabe; Prüfung; Konteninhaber; Schlussverfügung; Vermögenswerte; Gehörs; Anspruch; Bundesstrafgericht; FORSTER
    142 II 218 (2C_289/2015)Art. 31 VRK; Art. 28 Ziff. 1 DBA CH-FR; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 1 StAhiG; Art. 30 Abs. 1 VwVG; Amtshilfe in Steuersachen; Frist zur Stellungnahme zu einem Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe; Zulässigkeit eines Ersuchens in Bezug auf Personen, die beanspruchen, in einem Drittstaat steuerrechtlich ansässig zu sein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung muss den Beschwerdeberechtigten eine Frist von wenigstens zehn Tagen zugestehen, damit sie zum Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe Stellung nehmen können (E. 2). Wenn das Steueramtshilfeersuchen zum Ziel hat, die Steuerveranlagung von Personen, die der ersuchende Staat als seine Steueransässige ansieht, zu vervollständigen, kann man aus der Tatsache, dass ein Drittstaat diese Personen ebenfalls als seine Steueransässige ansieht, nicht folgern, dass der ersuchende Staat in böser Absicht gehandelt hat, und daraus auf die Unzulässigkeit des Ersuchens schliessen (E. 3). édéral; être; édérale; Assistance; Administration; élai; France; édure; époux; écis; éter; érant; écision; été; Tribunal; étermine; çais; éterminer; écédents; çaise; Etats; ésidence; étaient; Suisse; ériode; échange; ément; çaises; Autre

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-5139/2024Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)ätte; Partner; Türkei; Beziehung; Partnerin; Verfahren; Recht; Schutz; Behörde; Ex-Mann; Familie; Schweiz; Wegweisung; Sachverhalt; Behörden; Ehefrau; Anzeige; Beweis; Verfügung; Person; Vorinstanz; Asylgesuch; Beschwerdeführers; Verfolgung
    A-959/2024KonzessionenQuot;; Vorinstanz; Weiterbildung; Punkt; Beschwerdeführerinnen; Punkte; Konzession; Bewerbung; Bewertung; Programm; Programmschaffende; Recht; Vielfalt; Sendungen; Ausschreibung; Anzahl; Leistungsauftrag; Bundesverwaltungsgericht; Programmschaffenden; Bewerber; Verfügung; Urteil; Sondersendung; Bewerbungen; Subkriterium

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2020.255ügen; Recht; Filter; Rechtshilfe; Entscheid; Verfahren; Staat; Entscheide; Urteil;; Konto; Handlung; Behörde; Verfahren; Handlungs; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfeersuchen; Person; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Amtlichen; Sammlung; Bundesstrafgerichts; Gehör; Verfahrensakten; Schlussverfügung
    RR.2021.102Recht; Filter; Rechtshilfe; Bundes; Entscheid; Behörde; Daten; Verfahren; Entscheide; Rechtshilfeersuchen; Ersuchen; Urteil; Verfahrens; Verfahrensakten; Schlussverfügung; Geldwäscherei; Sachverhalt; Urteile; Bundesstrafgericht; Beamte; Mobiltelefon; Triage; Bundesstrafgerichts; Verfahren

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Waldmann, WeissenbergerPraxis Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]2016
    Waldmann, WeissenbergerPraxis Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]2016