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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 30 VRV vom 2024

Art. 30 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 30 (1) Verwendung der Lichter während der Fahrt

(Art. 41 SVG)

1 Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln sind während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne Abblendlicht sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.

2 Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter und bei Motorfahrzeugen ohne solche Lichter die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden. Ausgenommen sind:

  • a. Motorfahrzeuge, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden;
  • b. Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h;
  • c. Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. (2)
  • 3 Bei Bedarf können die Fernlichter verwendet werden; in Ortschaften ist jedoch nach Möglichkeit darauf zu verzichten. Die Fernlichter sind auszuschalten:

  • a. rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn;
  • b. beim Hintereinanderfahren oder beim Rückwärtsfahren.
  • 4 Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist.

    5 Bei längerem Halten kann auf die Standlichter umgeschaltet werden.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 13).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 30 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSR230024Verletzung der VerkehrsregelnRevision; Gesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Befehl; Rechtsmittel; Revisionsgr; Stadt; Gericht; Stadtrichteramt; Revisionsgesuch; Sachen; Obergericht; Kantons; Licht; Revisionsgründe; Entscheid; Tatsachen; Beweismittel; Widerspruch; Sinne; Rechtsmittelverfahren; Revisionsverfahren; Bundesgerichts; Kammer; Oberrichter; Prinz; Präsident
    ZHSB160053Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.Beschuldigte; Polizei; Beschuldigten; Polizeifahrzeug; Geschwindigkeit; Strasse; Filmaufna; Filmaufnahme; Licht; Fahrzeug; Aussage; Polizeibeamte; -Strasse; Polizist; Busse; Aussagen; Polizisten; Gutachten; Vorinstanz; Geldstrafe; Fahrt; Metas; Berufung; Verteidigung; Polizeibeamten; Verletzung; Verkehrsregeln; Zeitstempel; Staatsanwaltschaft; Sinne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2021.74-Beschuldigte; Beschuldigten; Polizist; Berufung; Polizisten; Urteil; Polizei; Apos; Restaurant; Anklage; Urteils; Person; Stunden; Zeuge; Recht; Gericht; Staat; Alkohol; Amtshandlung; Atemalkoholtest; Aussage; Verfahren; Hinderung; Berufungsverfahren; Parteientschädigung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    97 IV 161Art. 117 StGB. Fahrlässigkeit des Führers einer als Ausnahmefahrzeug zugelassenen Belagseinbaumaschine, der entgegen der im Fahrzeugausweis eingetragenen Verkehrsbeschränkung eine Fahrt zur Zeit der Dämmerung und damit bei unsichtigem Wetter ausführt. Fahrzeug; Sicht; Wetter; Dämmerung; Spahni; Strassen; Beleuchtung; Verkehr; Fahrzeuge; Licht; Entscheid; Obergericht; Helligkeit; Verkehrs; Unfall; Belagseinbaumaschine; Führer; Vorinstanz; Überführungsfahrt; Fahrzeuges; Strassenverkehr; Urteil; Fahrzeugausweis; Verkehrsbeschränkung; Sinne; Punkt