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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 30 StPO vom 2024

Art. 30 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 30 Ausnahmen

Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 30 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220058RaufhandelZelle; Verletzung; Privatkläger; Beschuldigte; Anklage; Auseinandersetzung; Verletzungen; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Faust; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Raufhandel; Urteil; Körperverletzung; Sekunden; Gericht; Stuhl; Verteidigung; Viertel; Staatsanwaltschaft
ZHSB220060RaufhandelZelle; Beschuldigte; Privatkläger; Verletzung; Auseinandersetzung; Anklage; Beschuldigten; Vorinstanz; Verletzungen; Beruf; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Tätlichkeit; Sekunden; Raufhandel; Tätlichkeiten; Faust; Urteil; Körperverletzung; Gericht; Stuhl; Staatsanwaltschaft; Viertel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2020.15-Gericht; Verfahren; Gerichts; Ausstand; Gesuch; Gesuchs; Gericht; Präsidien; Richter; Protokoll; Basel; Verfahrens; Appellationsgericht; Gesuchsteller; Präsidienkonferenz; Urteil; Absprache; Beschlüsse; Verfahren; Recht; Gesuchstellende; Akten; Gesuchstellenden; Protokolle; Entscheid; Staatsanwalt; Meinung; Bundesgericht; Gerichtspräsidien
BSBES.2023.126-Verfahren; Verfahrens; Anklage; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Raufhandel; Person; Verfahren; Verfahrenstrennung; Entscheid; Akten; Personen; Mittäter; Sistierung; Recht; Raufhandels; Verfügung; Teilnahme; Gericht; Gerichtspräsidentin; Verletzung; Vorakten; Über; Grundsatz; Beschuldigte; Rückweisung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 190 (6B_1237/2018)Art. 30 Abs. 1, Art. 33 und 110 Abs. 4 StGB; Art. 10 Abs. 3, Art. 76 ff., 120 und 304 Abs. 1 StPO; Protokollierung des mündlichen Strafantrags; Beweis des gültigen Strafantrags; Desinteresse des Geschädigten am Strafverfahren. Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (E. 1.3). Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (E. 1.4). Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (E. 1.5.1). Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (E. 1.5.2). Antrag; Polizei; Polizeirapport; Verfahren; Protokoll; Geschädigte; Sinne; Privatkläger; Antrags; Person; Geschädigten; Urteil; Unterschrift; Polizeirapporte; Staat; Verfahren; Recht; Protokollierung; Urkunde; Vorverfahren; Polizeirapporten; Kommentar; Recht; Schaden; Sachbeschädigung
144 IV 97Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). Person; Verfahren; Auskunftsperson; Zeuge; Zeugin; Verfahrens; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Recht; Urteil; Prozess; Verurteilung; Bundesgericht; Personen; Zeugen; Hinweis; Zusammenhang; Aussagen; Entscheid; Auslegung; Gesetzgeber; Freispruch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4186/2015ÖffentlichkeitsprinzipVerfahren; Quot;; Verfahren; Verwaltung; Zugang; Recht; Verwaltungs; Bundes; Konvention; Dokument; Umwelt; Dokumente; Vorinstanz; Aarhus-Konvention; Verfahrens; Urteil; Umweltinformation; Akten; Botschaft; Verfahrens; Entscheid; Verwaltungsstrafverfahren; Auslegung; Dokumenten; BVGer; Geltung; Ermittlung
BVGE 2016/9ÖffentlichkeitsprinzipVerfahren; Verfahren; Verwaltung; Verwaltungs; Zugang; Umwelt; Dokument; Recht; Dokumente; Vorinstanz; Botschaft; Bundes; Verfahrens; Umweltinformation; Aarhus; Urteil; Verwaltungsstrafverfahren; Verfahrens; Akten; Umweltinformationen; Geltung; Auslegung; Konvention; Ermittlung; Dokumenten; Geltungsbereich; Öffentlichkeit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.225Gesuch; Gesuchsteller; Kammer; Revision; Bundes; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahren; Beschluss; Ausstand; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Staatsanwalt; StBOG; Stellung; Ziffer; Stellungnahme; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Bundesanwalt; ändig
RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Bundes; Recht; Verfahren; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Berufungskammer; Eingabe; Verfahrenssprache; Gesuchstellers; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Französisch; Berufungsverfahren; Bundesstrafrichter; Urteil; Deutsch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VogelBasler op. cit.2020
Schmid, Schweizer, JositschPraxis Schweizerische Strafprozessordnung2018