Art. 30 8. Strafantrag.
1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2 Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu. (1)
3 Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist. (2)
4 Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5 Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
(1) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE230097 | Nichtanhandnahme | Unterlagen; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Staatsanwaltschaft; Versicherer; Recht; Leistungspflicht; Nötigung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Abklärung; Person; Hinweis; Bundesgerichts; Erwerbstätigkeit; Anzeige; Drohung; Zweck; Androhung; Urteil; Mitwirkung; Verbindung; Hinweise; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfügung |
ZH | UE230216 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Anschuldigung; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Kantons |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2021.91 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Apos; Kläger; Privat; Privatkläger; Urteil; Freiheit; Recht; Solothurn; Kabelbinder; Staat; Aussage; Geschädigte; Berufung; Privatklägers; Polizei; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Urteils; Aussagen; Beweis; Fahrzeug; Bargeld; ädigten |
SO | STBER.2021.104 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Schuld; Massnahme; Behandlung; Urteil; Schuldfähigkeit; Gutachten; Freiheit; Täter; Recht; Gericht; Staat; Berufung; Solothurn; Steuerungsfähigkeit; Störung; Zustand; Freiheitsstrafe; Taten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 199 (6B_1214/2020) | Regeste Art. 30, Art. 186 StGB ; Umfang des Strafantrags bei Dauerdelikten (vorliegend Hausfriedensbruch). Ein Strafantrag gemäss Art. 30 StGB kann immer nur für bereits begangene Handlungen/Lebenssachverhalte gestellt werden; eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig (E. 1.3). | Antrag; Hausfriedensbruch; Dauerdelikt; Luzern; Täter; Personen; Gruppe; Liegenschaft; Kantons; Antrags; Verhalten; Hausfriedensbruchs; Staatsanwaltschaft; Täterschaft; Hausbesetzung; Verfahren; Besetzung; Recht; Urteil; Rechtlichen; Sachverhalt; Befehl; Kantonsgericht; Vorinstanz; Bezug; Delikt; Antrag; Dauerdelikten |
144 IV 176 | Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6). | Gutachten; Gutachter; Hilfsperson; Gutachtens; Urteil; Hilfspersonen; Untersuchung; Person; Begutachtung; Beizug; Sachverständige; Delegation; Psychiatrie; HABERMEYER; Bundesgericht; Dipl-Psych; Beschwerdeführers; Auftrag; Behörde; Vorinstanz; Erstellung; Urteile; ändigen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-7017/2018 | Verfahrensfragen, Publikationen, usw. | Quot;; Zeuge; Vorinstanz; Organ; Urteil; Verfahren; Verfahren; Bundes; Person; Bundesverwaltungsgericht; Untersuchung; Recht; Einvernahme; Zeugen; Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Unternehmen; Auskunfts; Zwischenverfügung; Aussage; Organe; Kartell; Personen; Schutzschrift; Wettbewerb; Verfügung |
B-6483/2018 | Verfahrensfragen, Publikationen, usw. | Quot;; Vorinstanz; Urteil; Verfahren; Recht; Organ; Zeuge; Verfahren; Recht; Bundes; Person; Kartell; Zeugen; Zeugin; Bundesverwaltungsgericht; Unternehmen; Einvernahme; Verfahrens; Konzern; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Aussage; Untersuchung; Praxis; Auskunfts; Partei; Verfügung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2023.77 | Beschwerdekammer; Püntener; Kostenvorschuss; Gericht; Rückzug; Kostenvorschusses; Bundesanwaltschaft; Gerichtsschreiber; Tribunal; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Gabriel; Verfahren; Apos;; Frist; Bezahlung; Privatkläger; Rechtsmittel; Privatklägern; Bundesverwaltungsrichter; Kanzleimitarbeiter; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgerichts; Höhe; Beschwerdeführern; Beschwerdeverfahren; Haftung; Gerichtsgebühr | |
BB.2021.220, BP.2021.82 | Recht; Verfahren; Akten; Bundes; Blatter; Beschwerdeführer; Person; Beschwerdeführers; Verfahren; Untersuchung; Zahlung; Verfügung; Privatkläger; Verfahrens; Platini; Akteneinsicht; Interesse; Rechte; Rechten; Präsident; Amtsgeheimnis; Eröffnung; Verfahrens; Verletzung; Einsicht |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer, Trechsel, Pieth | Praxis, 3. Auflage, Zürich | 2018 |
Schweizer, Trechsel, Pieth | Praxis, 3. Auflage, Zürich | 2018 |