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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 3 VRV vom 2024

Art. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs

(Art. 31 Abs. 1 SVG)

1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird. (1)

2 Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.

3 Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen. (2)

3bis Bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems darf der Führer während des Parkierungsmanövers die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen. (3)

4 Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:

  • a. das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden;
  • b. das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden. (4)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
    (4) Eingefügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz (AS 1969 793). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4109).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU230035Einfache Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Zeuge; Fahrzeug; Berufung; Vorinstanz; Mobiltelefon; Lenkrad; Urteil; Bezirk; Bülach; Zeugen; Aussage; Sachverhalt; Statthalteramt; Aussagen; Fahrzeuge; Höhe; Person; Verteidigung; Eingabe; Sachverhalts; Personenwagen; Lenkrades; Blick; Verfahren
    ZHSU230049Übertretung von VerkehrsvorschriftenBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Mobiltelefon; Urteil; Verteidigung; Verkehr; Blick; Sachverhalt; Zeuge; Stadtrichteramt; Sekunden; Fahrzeug; Verletzung; Busse; Fahrt; Mobiltelefons; Verbindung; Würdigung; Polizei; Befehl; Gericht; Verrichtung; Strasse; Sinne; Einvernahme
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2024.24-Beschuldigte; Verfahren; Ziffer; Anklage-Ziffer; Urteil; Recht; Vorhalt; Unfall; Verfahren; Feststellung; Apos; Massnahme; Massnahmen; Fahrunfähigkeit; Berufung; Staat; Bundesgericht; Ziffern; Vereitelung; Neubeurteilung; Beschuldigten; Verfahrens; Anklage-Ziffern; Entschädigung; Vorinstanz; Instanz; Vorhalte; Berufungs; Solothurn; Urteils
    SOSTBER.2023.39-Beschuldigte; Beschuldigten; Beweis; Lieferwagen; Verkehr; Kreuzung; Aussage; Urteil; Vortritt; Polizei; Berufung; Aussagen; Unfall; Recht; Verletzung; Strasse; Verkehrsregeln; Fahrzeug; Vortritts; Staatsanwaltschaft; Solothurn; Aufmerksamkeit; Urteils; Vorinstanz; Vortrittsrecht; Akten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 IV 290 (6B_5/2011)Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG; Art. 3a Abs. 1 VRV; Tragen von Sicherheitsgurten. Gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. "Während der Fahrt" bedeutet die Teilnahme im Verkehr. Die Gurtentragpflicht besteht auch bei einem Halt vor einem Rotlicht (E. 3.3). Sicherheit; Sicherheitsgurt; Fahrt; Sicherheitsgurte; Sicherheitsgurten; Fahrzeug; Verkehr; Fahrt; Gurten; Auslegung; Nichttragen; Urteil; Luzern; Fahrzeugführer; Strasse; Gurtentragpflicht; Personen; Strassenverkehr; Führer; Rotlicht; Nichttragens; Sinne; Gefahr; Fahrt; Ausnahmeregelung; Wortlaut
    132 III 249Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5). Zivilkläger; Fahrbahn; Strasse; Vorinstanz; Angeklagte; Schaden; Strassen; Fussgänger; Urteil; Selbstverschulden; Verkehr; Umstände; Berufung; Fahrzeug; Verschulden; Abstand; Trottoir; Zivilklägers; Strassenrand; Verkehrsregel; Bundesgericht; Regel; Mitursache; Gebot; Vorsicht; Unfall; Ziffer

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2018.30Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)Beschuldigte; Hydrant; Hydranten; Apos;; Spreng; Beschuldigten; Anklage; Anklageziffer; Bundes; Verkehr; Schaden; Vorfall; Verkehrs; Täter; Person; Wasser; Gefährdung; Urteil; Sprengstoff; Sprengkapsel; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel