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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 3 SVG vom 2024

Art. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 3 Befugnisse der Kantone und Gemeinden

1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.

2 Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.

3 Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. … (1)

4 Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. (2) Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. (3)(4) (5)

5 Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.

6 In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.

(1) Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).
(3) Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
(4) Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
(5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Aug. 1984 (AS 1984 808; BBl 1982 II 871, 1983 I 801).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU150126Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Mobiltelefon; Sekunde; Bezirk; Urteil; Meilen; Gericht; Verfahren; Anklage; Statthalter; Befehl; Statthalteramt; Sekunden; Über; Sachverhalt; Verteidigung; E-Mail; Verletzung; Verfahrens; Handy; Meter; Fahrt; Verteidiger; Sachverhalts; Strecke; Metern
ZHSU140004Übertretung von Verkehrsvorschriften Signal; Signale; Beschuldigte; Halteverbot; Richter; Über; Vorinstanz; Berufung; Beschuldigten; Recht; Busse; Stadtrichteramt; Halteverbots; Ersatz; Anforderungen; Urteil; Sachverhalt; Fahrzeug; Strasse; Signals; Strassen; Verkehr; Minuten; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2018.00611Vereinbarkeit einer Volksinitiative mit übergeordnetem Recht, die verlangt, das Stadtgebiet der Stadt Zürich vom individuellen Motorfahrzeugverkehr zu befreien.Initiative; Gemeinde; Recht; Verkehr; Stadt; Kanton; Verkehrs; Strasse; Volksinitiative; Strassen; Bundes; Gemeinderat; Kantons; Ungültigerklärung; Fahrverbot; Motorfahrzeugverkehr; Gültigkeit; Gemeinden; Beschluss; Entscheid; Rechte; Gemeindestrassen; Stadtgebiet; Bezirksrat; Quartierstrasse; übergeordnetes
SOVWBES.2016.214VerkehrsmassnahmeVerkehr; Gemeinde; Strasse; Verkehrs; Däniken; Massnahme; Gretzenbach; Einwohnergemeinde; Ettenburgstrasse; Recht; Strassen; Bundes; Fahrverbot; Zubringer; Interesse; Anwohner; Zubringerdienst; «Zubringerdienst; Verwaltungsgericht; Gemeinden; Bundesgericht; Verfügung; Verkehrsmassnahme; Verhältnis; Kanton; Ortsverbindung; Verbot; Erschliessung; Umweg
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 30 (6B_384/2020)
Regeste
§ 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO , Art. 1 SVG , Art. 1 Abs. 2 VRV ; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots kann man sich grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (E. 1.3). Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht (E. 1.4.2). Der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV ist weiter als der Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist ein Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, beurteilt sich das Verhalten der Motorfahrzeugführerin, wie beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Parkzeit, nach dem SVG und dessen Ausführungsbestimmungen, weshalb eine Bestrafung wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots nicht zulässig ist (E. 1.5).
Verbot; Strasse; Recht; Luzern; Strassen; Urteil; Verbots; Hinweis; Kanton; Verkehr; Kantons; Gemeingebrauch; Areal; Übertretung; UeStG; Privatklägerin; Strassenverkehr; UeStG/LU; Sinne; Randzeit; Schutz; TENCHIO/TENCHIO; Randzeiten; Sachen; Charakter; Verhalten; Fahrzeug; Hinweisen
143 IV 138 (6B_164/2016)Art. 117 StGB; Art. 35 SVG; Art. 42 Abs. 3 VRV; Art. 36 Abs. 1 SVG; fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflichtverletzung; Rechtsvorbeifahren an einer Motorfahrzeugkolonne; Einspuren. Nach Art. 42 Abs. 3 VRV dürfen Radfahrer an einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. In einer sich bewegenden Kolonne ist das Rechtsvorbeifahren an einem Fahrzeug mit eingeschalteter rechter Richtungsanzeige unzulässig (E. 2.2.1). Nach Art. 36 Abs. 1 SVG hat sich an den rechten Strassenrand zu halten, wer rechts abbiegen will. Es ist nicht erforderlich, derart rechts zu fahren, dass ein Vorbeikommen an der rechten Seite unmöglich ist. Es genügt, wenn der Abstand derart ist, dass vernünftigerweise nicht mehr damit gerechnet werden muss (E. 2.2.3). Fahrzeug; Lastwagen; Abstand; Verkehr; Verkehrs; Urteil; Vorinstanz; Tötung; Radfahrer; Strassenrand; Luzern; Richtung; Unfall; Verkehrsteilnehmer; Kantons; Abbiegen; Vertrauensgrundsatz; Pflicht; Sorgfalt; Rechtsvorbeifahren; Einspuren; Motorfahrzeugkolonne; Richtungsanzeige

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2015.27Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB).Beschuldigte; Bundes; Amtshandlung; Beschuldigten; Gericht; Bundesanwaltschaft; Täter; Befehl; Schweiz; Hinderung; Einsprache; Geldstrafe; Verfahren; Urteil; Schweizerische; Deutschland; Schweizerischen; Verfahrens; Fahrzeug; Strasse; Grenze; Raststätte; Beamte; Grenzwächter; Tagessätze; ändig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe Weissenberger, Waldmann Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich2015
Philippe Weissenberger Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich2011