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Kartellgesetz (KG)

Art. 3 KG vom 2023

Art. 3 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:

  • a. die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
  • b. die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
  • 2 Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz. (1)

    3 Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (2) vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.

    (1) Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385; BBl 2002 2022 5506).
    (2) SR 942.20

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 3 Kartellgesetz (KG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGBZ.2006.1Entscheid Art. 70 und 75 ZGB; Art. 18 Abs. 1, 20 Abs. 2, 97 Abs. 1, 112 und 160 f. OR; Käse; Vertrag; Verein; Vertrags; Menge; Schaden; Beklagten; Liefer; Berufung; Konventionalstrafe; Schadenersatz; Käsekaufvertrag; Quot; Produktebeiträge; X-Käse; Mengen; Produktion; Wettbewerb; Grundlage; Reglement; Käse-AG; X-Käse-AG; Recht; Produktebeitrag; Mitglied; Klage; Wettbewerbs; Verletzung; Mengensteuerung; ässig
    GLZG.2010.00646Verantwortlichkeitsklage gegen Organe und Angestellte einer BankKredit; Geschäft; Apos; Beklagte; Geschäfts; Beklagten; Schaden; Bankrat; Revision; Kanton; Geschäftsleitung; Kredite; Risiko; Organ; Ziffer; Revisionsstelle; Forderung; Pflicht; Klage; Klage; Rahmenkredit; Recht; Kantons; Krediten; Schadenersatz; Bericht

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GLVG.2017.00031Krankenversicherung: Befreiung von der Versicherungspflicht nach KVGVersicherung; Kranken; Pflege; Leistungen; Schweiz; Krankenversicherung; Krankenpflege; Recht; Krankenpflegeversicherung; Person; Beschwerdegegner; Anspruch; Gesuch; Versicherungsschutz; Befreiung; Versicherungspflicht; Personen; Ausland; Versicherer; Pflegegrad; Pflegeversicherung; Stellung; Verschlechterung; Unterlagen; Behörde; Akten; Mangel
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 144 (2C_383/2020)
    Regeste
     a Art. 42 Abs. 1 KG ; Art. 6 VwVG ; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7).
    Recht; Organ; Person; Unternehmen; Aussage; Verfahren; Zeuge; Verfahren; Personen; Zeugen; -Grundsatz; Untersuchung; Organe; -tenetur-Grundsatz; Recht; Verfahrens; Urteil; Vorinstanz; Sanktion; Unternehmens; Aussageverweigerungsrecht; Organs; Kartellsanktionsverfahren; Organstellung; Aussagen; Schutz; Betroffenen
    147 II 72 (2C_149/2018)
    Regeste
    Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, 2 und 4, Art. 49a KG ; Art. 7 EMRK ; Art. 2-6 SVKG ; Art. 13 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 PBV ; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG ; gesetzliche Grundlage einer abgestimmten Verhaltensweise; Anwendung auf eine Preisempfehlung. Gesetzliche Kriterien der abgestimmten Verhaltensweise (Abstimmung, Marktverhalten, Kausalzusammenhang); Abgrenzung zu Vereinbarungen und Parallelverhalten (E. 3).
    Preis; Verhalten; Preise; Wettbewerb; Preisempfehlung; Verhaltens; Abrede; Wettbewerbs; Verhaltensweise; Markt; Verkaufsstelle; Abstimmung; Verkaufsstellen; Unternehmen; Vorinstanz; Urteil; Recht; Befolgung; Apotheke; Ärzte; Randnr; Sanktion; Vereinbarung; ESTERMANN; Hersteller; Apotheken; Medikament; Preisempfehlungen; ätte

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2020.285Recht; Rechtshilfe; Kultur; Kulturgüter; Filter; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Entscheide; Recht; Sinne; Herkunft; Verfahren
    RR.2018.214Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Kultur; Ausfuhr; Kulturgut; Rechtshilfeersuchen; Kulturgüter; Bundes; Staat; Briefmarken; Sachverhalt; Behörde; UNESCO-Konvention; Schweiz; Sachverhalts; Verfahren; Behörden; Vertragsstaat; Sicht; Rumänien; Rechtshilfeakten; Sichtmappe; Einfuhr; Staatsanwaltschaft; Unterlagen; Darstellung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Gut, Zellweger-Gutknecht Zürich 2021
    - Kommentar MSchG2007