E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 3 EMRK vom 2022

Art. 3 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 3 Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 3 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230096Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Asservat; Beschuldigten; Droge; Drogen; Betäubungsmittel; Kokain; Lande; Landes; Landesverweisung; Gramm; Recht; Vorinstanz; Sinne; BetmG; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Lager; Freiheit; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Hinweis; Beweis; Handel; Gericht; Hinweise; Anklage
ZHSR220004Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und RückversetzungGesuch; Gesuchsteller; Revision; Urteil; Obergericht; Landesverweisung; Recht; Tatsache; Urteils; Flüchtling; Vollzug; Sachen; Tatsachen; Verteidigung; Afghanistan; Christ; Vollzugs; Gericht; Bundesgericht; Verfahren; Kantons; Revisionsgesuch; Prüfung; Beschuldigte; Christentum; Staat; Gesuchstellers; Entscheid
Dieser Artikel erzielt 49 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2022.00533Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach über 20-jährigem Aufenthalt in der Schweiz.Beschwerdeführers; Recht; Schweiz; Gericht; Massnahme; Interesse; Person; Türkei; Hinweis; Widerruf; Vollzug; Wegweisung; Sicherheit; Niederlassungsbewilligung; Gericht; Heimat; Verfahren; Familie; Flüchtling; Freiheit; Interessen; Hinweise; Freiheitsstrafe; Anspruch; Hinweisen; Vollzugs; Migration
ZHVB.2019.00535Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines mit elf Jahren in die Schweiz eingereisten Drittstaatsangehörigen wegen StraffälligkeitRecht; Widerruf; Gericht; Burkina; Schweiz; Niederlassungsbewilligung; Beschwerdeführers; Integration; Interesse; Körperverletzung; Heimat; Wegweisung; Verwaltungs; Urteil; Aufenthalt; Befragung; Gericht; Anlass; Urteil; Freiheitsstrafe; Ausländer; Freundin
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 I 152 (2C_777/2015)CEDAW; Art. 3 und 8 EMRK; Art. 7, 10, 13 und 35 BV; Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG; Art. 77 VZAE. Fortbestehen des Anspruchs auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft im Falle von ehelicher Gewalt. Erforderliches Beweismass und Beweisanforderungen bei der Feststellung ehelicher Gewalt von hinreichender Intensität (E. 6.2).
Existence; égard; Arrêt; état; été; Extrait; Gewalt; étation; établir; écédente; ération; éguée; être; Autorité; étranger; Conseil; Suisse; érant; Urteilskopf; Service; Regeste; CEDAW;; Fortbestehen; Anspruchs; Erteilung; Verlängerung; Aufenthaltsbewilligung; Auflösung; Familiengemeinschaft; Erforderliches
142 I 135 (2C_207/2016)Art. 5 Ziff. 1 und Ziff. 4 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 76a und Art. 80a AuG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Anordnung von Administrativhaft durch das SEM; Anspruch auf möglichst rasche richterliche Prüfung der Haft; Haftvoraussetzungen im Dublin-Verfahren. Gegen die Anordnung von Administrativhaft ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch dann zulässig, wenn die Haft in funktionellem Zusammenhang mit einem Asylverfahren steht und die richterliche Haftprüfung nicht durch eine kantonale Vorinstanz, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte (E. 1). Verlangt der Betroffene erstmals die richterliche Prüfung der Haftanordnung, hat diese so rasch wie möglich zu erfolgen. Die 8-tägige Frist gemäss Art. 80a Abs. 4 AuG betrifft nicht die erstmalige richterliche Prüfung der Haft, sondern die Beurteilung eines späteren Haftentlassungsgesuchs (E. 3). Allein der Umstand, dass eine Person in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat, rechtfertigt eine Haft nicht. Für eine Haftanordnung gestützt auf Art. 76a AuG müssen konkrete Anzeichen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens bestehen (E. 4). Dublin; Bundes; Recht; Urteil; Haftanordnung; Entscheid; Verfahren; Person; Anordnung; Dublin-Haft; Beschwerde; Prüfung; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Eingabe; Begründung; Verletzung; Frist; öffentlich-rechtliche; öffentlich-rechtlichen; Administrativhaft; Bulgarien; Verfahrens; Sinne; Angelegenheiten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.198ügen; Filter; Auslieferung; Recht; Urteil; Bundes; Beschwerde; Urteile; Entscheid; Armenien; Schweiz; Behörde; Staat; Gefängnis; Bundesgericht; Konto; Vollzug; Behörden;; Bundesgerichts; Entscheide; Garantie; Beschwerdeführer; Familie; Auslieferungsersuchen; Verfahren; Beschwerdeführers; Verfolgte
RR.2021.282, RP.2021.84Auslieferung; Filter; Recht; Entscheid; Entscheide; Urteil; BStGer; Polen; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Urteile; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Staat; Familie; Beschluss; Rechtshilfe; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Schweiz; Mutter; Bundesgerichts; Beschwerdekammer; Justiz; Auslieferungsersuchen; ührt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- 3. Auflage2022
Meyer Hand, 4. Auflage 2017