E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 3 DSG vom 2023

Art. 3 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.

2 Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 (1) über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs (2) .

(1) SR 291
(2) SR 311.0

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 3 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190100Vorsorgliche MassnahmenDaten; Richt; Person; Personen; Recht; Klage; Personendaten; Beklagten; Gericht; Zuständigkeit; Massnahme; Verfügung; Urteil; Gesuch; Handlung; Bundesgericht; Verbot; Parteien; Handelsgericht; Klägern; Zweigniederlassung; Klägers; Liste; -Liste; Factsheet; Konten
ZHCG150021Verbot der DatenbearbeitungDaten; Beklagten; Person; Recht; Personen; Interesse; Schweiz; Behörde; Banken; Klägers; Program; Behörden; Schweizer; Personendaten; Programm; US-Behörde; US-Behörden; Kunden; Persönlichkeit; Datenlieferung; Sinne; Verletzung; US-Programm; Verbot; Gericht; Verfahren
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140135Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Person; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Obergericht; Rechtsbeistandes; Klage; Versicherungen; Berichtigung; Gutachten; Kanton; Daten; Personen; Kantons; Bestellung; Verfahren; Gesuchstellers; Obergerichts; Personendaten; Beurteilung; Gericht; Anspruch; Einkommen; Hauptsache; önne
SOVWBES.2017.68Empfehlung der DatenschutzbeauftragtenIV-Stelle; Bundes; Gutachten; Gutachter; Recht; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Datenschutz; Kanton; Person; Öffentlichkeit; Dokument; Personen; InfoDG; Solothurn; Herausgabe; Statistik; Organ; Datenschutzbeauftragte; Urteil; Gesuch; Bundesgericht; Aufwand
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 408 (1C_597/2020)
Regeste
Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ), der Pressefreiheit ( Art. 10 EMRK und Art. 17 BV ) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.
Auskunft; Staat; Beschluss; SIS-II-Beschluss; Recht; Schengen; Untersuchung; Bundes; Behörde; Verordnung; Ausschreibung; Daten; Stellungnahme; Staates; Schweiz; Person; Informationen; Mitgliedstaat; Personen; Schutz; Informationssystem; Über; Zweck; Personenausschreibung; Urteil; Auskunftserteilung; Auskunftsverweigerung; Entscheid
147 I 346 (1C_273/2020)
Regeste
Art. 13 Abs. 2 BV ; Installation eines elektronischen Funkwasserzählers; fehlende gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeitsprinzip; Datenvermeidung. Die Bearbeitung der Daten betreffend Wasserverbrauch stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (E. 5.3).
Daten; Wasser; Wasserzähler; Gemeinde; Auenstein; Wasserverbrauch; Stundenwerte; Datenschutz; Gemeinderat; Speicherung; Rechnungsstellung; Funkwasserzähler; Person; Sekunden; Urteil; Bearbeitung; Zweck; Wasserreglement; Aussenden; Grundlage; Datenbearbeitung; Wasserzählers; Finanzierung; Datenvermeidung; Selbstbestimmung; Zähler; Interesse

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.66, BP.2023.38Bundes; Sicherheit; Anzeige; Anzeigeerstatter; Person; Sicherheitsdienst; Verordnung; Transport; Bundesanwaltschaft; Personen; Securitas; Mitarbeiter; Aufgabe; Verkehr; Aufgaben; Recht; Maske; Sicherheitsorgane; Daten; Kontrolle; Covid-; -Verordnung; Transportunternehmen; Angestellte; Anzeigeerstatters; Verfahren; Amtsmissbrauch; Bundesgericht; Sicherheitsdienstes
SK.2018.14Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Rückweisung durch das Bundesgericht.Beschuldigte; Privatkläger; Arztbericht; Arbeit; Arbeitgeber; Bundes; Klägers; Privatklägers; Militärversicherung; Beschuldigten; Einwilligung; Geheimnis; Anklage; Recht; Verfahren; Bundesgericht; Sachverhalt; Verfahrens; Person; Urteil; Verletzung; Verteidiger; Gericht; Kanton; Amtsgeheimnis; Ermächtigung; Umschulung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Rudin, Rütsche Hand HFG2015
- Hand, Datenschutzgesetz [DSG]2015