Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)
Art. 3 BV vom 2024
Art. 3 Kantone
Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB140021 | Partielle Erbteilung | Vorsorge; Säule; Beklagte; Beklagten; Klägern; Berufung; Betrag; Vorsorgeguthaben; Verfügung; Vorsorgenehmer; Erbrecht; Erblasser; Begünstigte; Konto; Parteien; Bundesgericht; Begünstigten; Urteil; Rechtsbegehren; Verbindung; Klage; Guthaben; Vorinstanz; Vorsorgenehmers; Achtel; Verfahren |
ZH | PS130177 | Arrest | Arrest; Gesuchs; Gesuchsteller; Vorsorge; Gesuchsgegner; Arrestbefehl; Rente; SchKG; Einzelgericht; Renten; Urteil; Säule; Arrestschuldner; Ansprüche; Bezirksgericht; Vorsorgeansprüche; Beleg; Obergericht; Arrestbegehren; Forderung; Gericht; Schweiz; Belege; Spruchgebühr; Verfahren |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2009.00079 | Verrechnung von Grundstückgewinnen mit Geschäftsverlusten; Verfassungswidrigkeit | Steuer; Grundstück; Grundstückgewinn; Recht; Grundstückgewinns; Grundstückgewinnsteuer; Kanton; Leistung; Leistungsfähigkeit; Bundes; Verwaltungsgericht; Regel; Steuerpflichtig; Gewinn; Regelung; Verlustverrechnung; Steuerpflichtigen; Besteuerung; System; Rekurs; Kantone; Grundsatz; Objekt; Entscheid; Betriebsverlust; Objektsteuer; Sachverhalt |
SG | EL 2019/28 | Entscheid Art. 58 ATSG. Örtliche Zuständigkeit. Anwendbares Recht. Anwendbares Verfahrensrecht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2019, EL 2019/28). | Kanton; Recht; Kantons; Versicherungsgericht; Galler; Thurgau; Ergänzungsleistung; Einsprache; Gallen; Verfügung; Einspracheentscheid; EL-act; Anspruch; Rente; Bundes; Thurgauer; Durchführungsstelle; Entscheid; Verwaltung; Franken; Wohnsitz; Verwaltungs; EL-Durchführungsstelle; Zuständigkeit; Schweiz; ührt |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 I 17 (1C_641/2022) | Regeste Art. 34 Abs. 2 BV ; Art. 30 KV/SH ; Verfahren zur Änderung der kantonalen Verfassung; Wahrung des Anspruchs der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe, wenn eine eingereichte Volksinitiative und eine Vorlage des Parlaments den gleichen Gegenstand betreffen. Unter den gegebenen Umständen wäre das kantonale Parlament dazu verpflichtet gewesen, seine Vorlage zur Änderung der Kantonsverfassung der zum gleichen Gegenstand eingereichten kantonalen Volksinitiative als formellen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, damit die Stimmberechtigten gleichzeitig darüber abstimmen können (E. 4). | Kanton; Kantons; Umsetzung; Kantonsrat; Umsetzungsinitiative; Vorlage; KV/SH; Vorschlag; Stimmberechtigten; Volksinitiative; Kantonsrats; Motion; Transparenz; Regierungsrat; Abstimmung; Vorlagen; Abstimmungs; Volksabstimmung; Schaffhausen; Bundes; Parlament; Verfassung; Offenlegung; Recht; Transparenzinitiative; Antrag; Beschluss; überzustellen |
150 II 57 (2C_142/2023) | Regeste Art. 28 Dublin-III-Verordnung; Art. 76a und 80a AIG ; Art. 6 und 19 ZAG ; Polizeigesetz des Kantons Thurgau; Zulässigkeit von Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales Recht und das ZAG zwecks Sicherstellung einer Rückführung im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung. Gegenüberstellung der Rechtsgrundlagen der sog. Dublin-Haft (E. 3.1) und des Polizeigewahrsams, insbesondere im Rahmen der Zwangsanwendung im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts (E. 3.2). Art. 28 Dublin-III-Verordnung und dessen Umsetzung in Art. 76a und Art. 80a AIG stellen im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung Minimalgarantien für die Inhaftierung von ausländischen Personen zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren auf (E. 3.3.1-3.3.5). Für Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales Recht in Verbindung mit dem ZAG bleibt kein Raum, wenn dieser die Schwelle eines Freiheitsentzugs (E. 3.3.6) erreicht und die Inhaftnahme einzig zum Zweck erfolgt, eine Rückführung im Dublin-Verfahren sicherzustellen (E. 3.3.7). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 4). | Dublin; Verordnung; Dublin-III-Verordnung; Recht; Verfahren; Person; Kanton; Urteil; Polizei; Thurgau; Kantons; Zwang; Dublin-Verfahren; Überstellung; Sicherstellung; Zwangs; Inhaftierung; Personen; Bundes; Dublin-Haft; Polizeigewahrsam; Rückführung; Zwangsmassnahmen; Voraussetzung; Freiheit; Voraussetzungen; Inhaftnahme |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CN.2022.2 | | Beschuldigte; Beschuldigten; Kontakt; Berufung; Sicherheit; Besuch; Kammer; Telefon; Sicherheitshaft; Person; Urteil; Verfügung; Verfahren; Bundes; Besuche; Personen; Filter; Haftanstalt; Verfahren; Entscheid; Stiefsohn; Untersuchung; Berufungskammer; Mutter; Untersuchungs; Telefonat |
CA.2021.7 | | Beschuldigte; Beschuldigten; Filter; Urteil; Freiheit; Beruf; Berufung; Kinder; Waffe; Waffen; Apos;; Massnahme; Verfahren; Dolch; Verfahren; Entscheid; Dolche; Recht; Bundes; Behandlung; BStGer; Beweis; Entscheide; Täter; Verfahrens; Kammer; ässig |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Kommentar BV | 2014 |
Richner | Kommentar zum Zürcher Steuergesetz | 2013 |