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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 3 BGG vom 2024

Art. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 3 Verhältnis zur Bundesversammlung

1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus.

2 Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung und des Geschäftsberichts des Bundesgerichts.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP180037ForderungKlage; Verfahren; Recht; Einzelrichter; Begehren; Klageänderung; Verfügung; Verfahrens; Kläger; Gericht; Streitwert; Kostenvorschuss; Klägers; Forderung; Klagebewilligung; Richter; Anspruch; Rechtsmittel; Punkt; Antrag; Frist; Eingabe; Beklagten; Zuständigkeit; Kollegialgericht
ZHRB180033ForderungVerfahren; Recht; Klage; Rechtsmittel; Klägers; Beschwerde; Obergericht; Einzelrichter; Gericht; Kollegium; Verfahrens; Bezirksgericht; Richter; Frist; Kostenvorschuss; Entscheid; Eingabe; Beschwerdegegner; Beschluss; Beklagten; Kammer; Vorinstanz; Klagebewilligung; Kollegialgericht; Bundesgericht; Oberrichter; Forderung; Ausstand; Zustellung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 265Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5). Schlichtung; Ordnungsbusse; Zivilprozessordnung; Schlichtungsverhandlung; Schlichtungsbehörde; Nichterscheinen; Verfahren; Schweizerische; Parteien; Schlichtungsstelle; Schlichtungsverfahren; Säumnis; Urteil; Entscheid; Bundesgericht; Gericht; Recht; Ordnungsbussen; Säumnisfolgen; Hinweis; Verhängung; Schlichtungsverhandlungen; Schweizerischen; Geschäftsgang; Franken; önnen
137 V 210 (9C_243/2010)Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72bis IVV (in Kraft bis 31. März 2011); Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.
Regeste b
Grundlagen (E. 1). Verfassungs- und konventionsrechtliche Einwendungen gegen Begutachtungen durch die MEDAS (E. 1.1). Rechts-, insbesondere tarifvertragliche Grundlagen der MEDAS-Begutachtungen (E. 1.2.1 und 1.2.2). Ergebnisse der Instruktion (E. 1.2.3-1.2.5). Unabhängigkeit der MEDAS nach geltender Rechtsprechung (E. 1.3) im Lichte der Praxis der Konventionsorgane (E. 1.4).
Regeste c
Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der gestützt auf das Rechtsgutachten Müller/Reich erhobenen Rügen (E. 2). Die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren ist an sich verfassungs- und konventionskonform (E. 2.1-2.3), was insbesondere die Rechtsvergleichung bestätigt (E. 2.2.3). Latente Gefährdungen der Verfahrensgarantien, wie sie sich aus dem Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung ergeben (E. 2.4). Notwendigkeit von Korrektiven (E. 2.5).
Regeste d
Verfassungs- und konventionsrechtlich gebotene Korrektive auf administrativer Ebene (E. 3). Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip (E. 3.1), Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs (E. 3.2), Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle (E. 3.3). Eine Stärkung der Partizipationsrechte (E. 3.4) ist infolge der in den letzten Jahren eingetretenen Verschlechterung der rechtstatsächlichen Rahmenbedingungen für eine korrekte MEDAS-Begutachtung geboten (E. 3.4.2.5): Bei Uneinigkeit ist die Expertise durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93; E. 3.4.2.6); der versicherten Person stehen vorgängige Mitwirkungsrechte zu (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446; E. 3.4.2.9).
Regeste e
Verfassungs- und konventionsrechtlich gebotene Korrektive auf gerichtlicher (erstinstanzlicher) Ebene (E. 4). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit hat das angerufene kantonale Versicherungsgericht (bzw. das Bundesverwaltungsgericht) grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung gemäss ARV 1997 S. 85, C 85/95 E. 5d mit Hinweisen, und Urteil H 355/99 vom 11. April 2000 E. 3b; E. 4.4.1.3 und 4.4.1.4). Die Kosten einer gerichtlich angeordneten MEDAS-Begutachtung können der IV auferlegt werden (E. 4.4.2).
Regeste f
Umsetzung des Urteils (E. 5). Mit den Anforderungen gemäss E. 3 und 4 ist das MEDAS-System weiterhin verfassungs- und konventionskonform. Soweit justiziabel, sind die Korrektive ohne Weiteres umsetzbar und auf laufende Verfahren grundsätzlich anwendbar. Soweit für ihre Verwirklichung der Verordnungsgeber, die Aufsichtsbehörde oder die Durchführungsstellen gefordert sind (Korrektive gemäss E. 3.1, 3.2 und 3.3), ist das Urteil ein Appellentscheid.
Regeste g
Fallerledigung (E. 6). Angesichts verschiedener Mängel der administrativen Entscheidungsgrundlagen hat die Vorinstanz ein Gerichtsgutachten einzuholen.
Regeste h
Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Die Rückweisung entspricht einem vollen Obsiegen; die Beschwerdeführerin wird gemäss gebotenem Aufwand ihres Rechtsvertreters entschädigt.
Gutachten; Recht; Begutachtung; MEDAS; Verfahren; Beweis; Gericht; Sachverständige; IV-Stelle; Abklärung; Person; Verwaltung; Verfahrens; Leistung; Bundes; Sachverständigen; Gutachter; Versicherung; Urteil; Verwaltungs; Invalidenversicherung; Gutachtens; Sozialversicherung; Verfügung; Rechtsprechung; ähig

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2020.56Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).
Bundes; Bundesanwalt; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Siegelung; Verfahrens; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Antrag; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Ausstand; Aufzeichnungen; Akten; Bundesgericht; Staatsanwalt; Amtshandlungen; Unterlagen; Beweismittel; Durchsuchung; Apos;; èces; édé; Beschlagnahme; Entscheid; Beweise; Hausdurchsuchung; Daten; Untersuchung
CR.2020.7Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.282 vom 28. April 2020
Bundes; Revision; Beschwerdekammer; Gesuch; Beschluss; Gesuchsteller; Verfahren; StBOG; Recht; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Berufungskammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Entscheid; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Revisionsgesuch; Entscheide; Urteil; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Bundesgerichts; Rechtsmittel; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Parteien; Recht; ällt