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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 3 AVIG vom 2024

Art. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 3 (1) Beitragsbemessung und Beitragssatz

1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.

2 Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent. (2)

3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG (3) ) zahlen den ganzen Beitrag.

4 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
(3) SR 831.10

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2020.63-Konkurs; Apos; Verwaltungsrat; Software; Entwicklung; Beschwerdeführers; Verwaltungsrats; Insolvenzentschädigung; Konkursakten; Konkursamt; Ordner; Register; Forderung; Position; Präsident; BB-Nr; Anspruch; Mitglied; Gesellschaft; Entwicklungen; Akten; Firma; Sanierung; Protokoll; Bilanz
SGAVI 2018/20Entscheid Art. 3 Abs. 2 AVIG. Art. 22 Abs. 1 UVV. Beitragssatz. Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Abgangsentschädigung ist nach dem Bestimmungs- oder Erwerbsprinzip dem Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzurechnen und nicht nach dem Realisierungsprinzip dem Jahr der Auszahlung. Dies hat (vorliegend) zur Folge, dass die Höchstgrenze von Fr. 148'200.-- im Erwerbsjahr 2017 bereits erreicht wurde und die Abgangsentschädigung nur noch mit ALV-Beiträgen von 1 Prozent zu verabgaben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2019, AVI 2018/20). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2019. Arbeit; Lohnzahlung; Arbeitsverhältnis; Beitragspflicht; Beiträge; Beitragssatz; Arbeitnehmer; Realisierung; Einkommen; Beitragsbezug; Entschädigung; Höchstbetrag; Entscheid; Lohnnachzahlung; Erwerbsjahr; Zeitpunkt; Hinweisen; Prozent; Versicherung; Mitarbeiter; Einsprache; Realisierungsprinzip; Bestimmungsjahr; Lohnzahlungen; äglichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 359 (8C_17/2021)
Regeste
Art. 17 Abs. 1 lit. e und f des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie; Art. 4 Abs. 1 und Art. 8f Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung); Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für in einem Sex-Club tätige Sexarbeiterinnen. Bei Sexarbeiterinnen, die im Meldeverfahren in der Schweiz in einem Sex-Club tätig sind und daher längstens für die Dauer von 90 Tagen im Jahr für den gleichen Club arbeiten können, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit. Die gegebenen Beschäftigungsverhältnisse fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 oder Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (E. 3 und 4).
Arbeit; Kurzarbeit; Covid-; Sexarbeiterin; Sexarbeiterinnen; Verordnung; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Kurzarbeitsentschädigung; -Verordnung; Abruf; Arbeitsverhältnis; Personen; Bundesrat; Schweiz; Arbeitsverhältnisse; Vorinstanz; -Gesetz; Anspruchs; Thurgau; Meldeverfahren; Betrieb; Einsprache; Kunden; Kanton; Arbeitsausfall; Weisung
147 V 225 (8C_780/2020)
Regeste
Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 31 Abs. 1 lit. a und Art. 36 Abs. 1 AVIG ; Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV ; Anspruch auf Kurzarbeit nach AVIG bei fehlendem Betriebssitz in der Schweiz. Fehlt es an einer Anbindung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Arbeitgeberin an dauerhafte betriebliche Strukturen in der Schweiz, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit (E. 3-5).
Kurzarbeit; Schweiz; Anspruch; Recht; Betrieb; Leistungen; Arbeitslosen; Verordnung; Sicherheit; Beschäftigung; Kapitel; Person; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitslosenversicherung; Anspruchs; Bestimmungen; Mitgliedstaat; Vorinstanz; System; Koordinierung; Systeme; Verbindung; Arbeitslosigkeit; Arbeitgeber; Amtsstelle; Rechtsvorschriften; Arbeitnehmende