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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 3 ATSG vom 2024

Art. 3 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 3 2. Kapitel: Definitionen allgemeiner Begriffe Krankheit

1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. (1)

2 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 3 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.128Krankenversicherung KVGBrust; Krankheit; Brüste; Brustdeformität; Krankheitswert; Vertrauens; Beurteilung; Urteil; Leistung; Akten; Arcosana; Beschwerden; Mangel; Untersuchung; Behandlung; Vertrauensärzte; Behebung; Zwillingsschwester; Leistungspflicht; Hinweis
SOVSBES.2017.261Medizinische Massnahmen / GeburtsgebrechenGeburt; Geburtsgebrechen; Dysplasie; -optisch; -optische; IV-Nr; Hypophyse; Massnahmen; Behandlung; Bericht; Syndrom; Missbildung; Zentralnervensystems; IV-Stelle; Diagnose; -optischen; Solothurn; Ziffer; Stellungnahme; Recht; Visus; Fehlbildung; Sehnerv; Mittelliniendefekt; Augen; Missbildungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.181-Liposuktion; Lipödem; Krankheit; Leistung; Bereich; Behandlung; Unterschenkel; VA-Nr; Massnahme; Beschwerden; Voraussetzung; Recht; Eingriff; Facharzt; Voraussetzungen; Bundesgericht; Leistungs; Kostengutsprache; Chirurgie; Massnahmen; Krankheitswert; Kostenübernahme; Leiden; Urteil
SOVSBES.2023.24-Störung; Geburt; Störungen; Abklärung; Geburtsgebrechen; Beurteilung; GgV-EDI; Ziffer; IV-Stelle; Anspruch; «Störungen; Massnahmen; Abklärungen; Recht; Verfügung; Gehör; Solothurn; Leistung; Wahrnehmung; Zweifel; Erfassens; Vorbescheid; Beweiswürdigung; Verletzung; Verfahren; Normbereich; Kantons; Parteien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 55 (8C_72/2020)
Regeste
Art. 51 Abs. 2 UVV ; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5).
Leistung; Anmeldung; Sozialversicherung; Invalidenversicherung; Leistungen; Unfall; Person; Mitwirkung; Verfügung; Rente; Anspruch; Invalidenrente; Mitwirkungspflicht; Pflicht; Recht; Verfahren; Komplementärrente; Sozialversicherungen; Unfallversicherung; Verordnung; Urteil; IV-Stelle; Sozialversicherer; Sozialversicherungszweig; Einsprache; Ausrichtung
146 V 253 (9C_815/2019)
Regeste
Art. 25, 27 und 52 Abs. 2 KVG ; Art. 33 und 35 KVV ; Art. 5 KLV ; therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kosten einer Hippotherapie, welche der an angeborenen cerebralen Lähmungen leidenden Versicherten als medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung vergütet worden sind, nach dem vollendeten 20. Altersjahr von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Diese ist grundsätzlich nur im Rahmen des Pflichtleistungskatalogs der sozialen Krankenversicherung leistungspflichtig, wozu im Falle physiotherapeutischer Vorkehren auf dem Pferd lediglich solche bei multipler Sklerose gehören. Auch stellt die Hippotherapie keine therapeutische Massnahme im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 52 Abs. 2 KVG (in Verbindung mit Art. 35 KVV ) dar, wonach für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 ("Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände") aufgenommen werden (E. 2-4).
Geburt; Geburtsgebrechen; Massnahme; Massnahmen; Invaliden; Kranken; Invalidenversicherung; Sinne; Leistungen; Hippotherapie; Urteil; Altersjahr; Arzneimittel; Behandlung; Listen; Hippotherapie-K; Analysen; Krankenversicherung; Verbindung; Physiotherapie; Rechtsprechung; Übernahme; Krankenpflegeversicherung; Leistungskatalog; Analysen; Erreichen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2018.14Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Rückweisung durch das Bundesgericht.Beschuldigte; Privatkläger; Arztbericht; Arbeit; Arbeitgeber; Bundes; Klägers; Privatklägers; Militärversicherung; Beschuldigten; Einwilligung; Geheimnis; Anklage; Recht; Verfahren; Bundesgericht; Sachverhalt; Verfahrens; Person; Urteil; Verletzung; Verteidiger; Gericht; Kanton; Amtsgeheimnis; Ermächtigung; Umschulung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KieserATSG éd.2015
KieserATSG 3. Auflage 2015